§ 1 - Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
Wohnbauflächen (W)
gemischte Bauflächen (M)
gewerbliche Bauflächen (G)
Sonderbauflächen (S).
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
Kleinsiedlungsgebiete (WS)
reine Wohngebiete (WR)
allgemeine Wohngebiete (WA)
besondere Wohngebiete (WB)
Dorfgebiete (MD)
Mischgebiete (MI)
Kerngebiete (MK)
Gewerbegebiete (GE)
Industriegebiete (GI)
Sondergebiete (SO).
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten
Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die
Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit
nicht aufgrund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird.
Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über
besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine
Anwendung; besondere Festsetzungen über die An der Nutzung
können nach den §§ 10 und I 1 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im
Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen
werden, die das Baugebiet
nach der Art der zulässigen Nutzung,
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern.
Die Festsetzungen nach Satz I können auch für mehrere
Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen
werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt
unberührt.
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß bestimmte Arten
von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein
zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen
werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des
Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß alle oder
einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9
vorgesehen sind
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§4 bis 9 kann,
wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3
des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß in bestimmten
Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen
Nutzungen zulässig sind,
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen
Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden
können oder
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den
§§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die
allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt,
allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch
auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann
im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt
werden, daß nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein
oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen
zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen
werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend
bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen
unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, daß Erweiterungen,
Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein
zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan
können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden.
Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muß in seinen übrigen Teilen
gewahrt bleiben.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Aenderung und Ergaenzung von
Bebauungsplänen.
§ 2 - Kleinsiedlungsgebiete
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(2) Zulässig sind
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten,
landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
Tankstellen,
nicht störende Gewerbebetriebe.
§ 3 - Reine Wohngebiete
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen
Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets
dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden
gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer
Bewohner dienen.
§ 4 - Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
Wohngebäude,
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen.
§ 4a - Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund
ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter
Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung
dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll.
Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der
Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze
2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des
Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
Wohngebäude,
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
sonstige Gewerbebetriebe,
Geschäfts- und Bürogebäude,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere
städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs),
festgesetzt werden, daß
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen
zulässig sind oder
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen
Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen
zu verwenden ist.
§ 5 - Dorfgebiete
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht
wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des
Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist
vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen
Wohnungen und Wohngebäude,
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten
und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
sonstige Wohngebäude,
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse,
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
sonstige Gewerbebetriebe,
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke,
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a
Abs. 3 Nr. 2 zugelassen werden.
§ 6 - Mischgebiete
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von
Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
Wohngebäude,
Geschäfts- und Bürogebäude,
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen,
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 in den
Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche
Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a
Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile
des Gebiets zugelassen werden.
§ 7 - Kerngebiete
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von
Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der
Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe
des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke,
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des
Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen,
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere
städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des
Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur
Wohnungen zulässig sind oder
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der
zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der
Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des
Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von
Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft,
der Verwaltung und der Kultur dient.
§ 8 - Gewerbegebiete
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von
nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und
öffentliche Betriebe,
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
Tankstellen,
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb
zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse
untergeordnet sind,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche
Zwecke,
Vergnügungsstätten.
§ 9 - Industriegebiete
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von
Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in
anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und
öffentliche Betriebe,
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb
zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse
untergeordnet sind,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
§ 10 - Sondergebiete, die der Erholung dienen
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen
insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, '
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.
(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die
Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und
festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß
bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und
Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche
Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen
werden können.
(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als
Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
daß Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder
ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die
zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan,
begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter
Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.
(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund
ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für
den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind,
überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur
Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der
Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets,
unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten
festgesetzt werden.
(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze
zulässig.
§ 11 - Sonstige Sondergebiete
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und
festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10
wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die
Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige
Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht Gebiete für den
Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung,
Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Hochschulgebiete,
Klinikgebiete, Hafengebiete, Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung
oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen.
(3)
Einkaufszentren,
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage
oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der
Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken
können,
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf
den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen
den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben
vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten
Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2
und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen
auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die
Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1
bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden,
auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt.
Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1
Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche
1200 m2 überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei
weniger als 1200 m2 Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als
1200 qm Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in bezug auf die
in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung
und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der
verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das
Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.
§ 12 - Stellplätze und Garagen
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig,
soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und
allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung
dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die
zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse
sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen
Wohngebieten,
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem
Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser
Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen
Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe
dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt
werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen
und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig
sind.
Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse
unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei
Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen
auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig,
soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe
dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt
werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen
zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder
bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen
unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit
landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung
zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die
Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen
außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei
Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
§ 13 - Gebäude und Räume für freie Berufe
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher
Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher An ausüben, sind in
den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten
nach den §§ 4 a bis 9 auch Gebäude zulässig.
§ 14 - Nebenanlagen
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch
untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem
Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder
des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht
widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser
Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig
sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und
Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die
Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der
Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen
werden.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme
und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden
Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen
werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen
Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische
Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit
nicht Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet.
§ 15 - Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
(1) Die in den §§2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen
Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage,
Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets
widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen
Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der
Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen
Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen
oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen
Zielen und Grundsätzen des § I Abs. 5 des Baugesetzbuchs zu
erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein
nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen
Verordnungen zu beurteilen.