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Vorlageberechtigung |
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| Ein Bauantrag wird von der Gemeinde-/Stadtverwaltung nur dann angenommen, wenn der Einreicher vorlageberechtigt ist. Die Bauvorlageberechtigung umfaßt das Recht, Bauvorlagen für die genehmigungspflichtige oder genehmigungsfreigestellte Errichtung von Gebäuden anzufertigen und zu unterschreiben. Die Bauvorlageberechtigung wird von den kreisfreien Stäten oder Landkreisen erteilt, und zwar jeweils für das entsprechende Bundesland nach der jeweiligen Landesbauordnung. Dabei werden Personen, die die Berufsbezeichnung Architekt/ín führen, diese Berechtigung (fast) in jedem Fall erhalten, ebenso Bauingenieure, die bei der zuständigen Ingenieurkammer in eine Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind. Vorlageberechtigt können je nach Bundesland aber auch Angehörige anderer, bauverwandter Berufe sein. Dies gilt in einigen Bundesländern z.B. für Zimmerermeister, die auch komplette Holzhäuser planen und errichten dürfen. Je nach Bundesland unterschiedlich kann auch eine beschränkte Vorlageberechtigung erteilt werden. Architekten, die einen Bauantrag in Sachsen einreichen wollen, aber nur für Niedersachen vorlageberechtigt sind, müssen sich also um eine Berechtigung auch in Sachsen bemühen. Dies gilt erst recht für Planungstätigkeiten im Ausland. Trotz der Gewerbe- und Niederlassungsfreiheit in der EU ist ein deutscher Architekt keineswegs automatisch in Spanien vorlageberechtigt. | ||||||||||
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