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VOB

Die VOB hat sich seit über 70 Jahren bewährt als ein ordnungspolitisches Instrument des Wettbewerbs im gesamten Baugeschehen. 1926 vom Reichsverdingungsausschuss als Grundlage für eine rechtlich geordnete Bauvergabe und Bauabwicklung der öffentlichen Hand geschaffen, 1945 vom Deutschen Verdingungsausschuss – DVA – in der Arbeit fortgesetzt, hat die VOB bei der überwiegenden Mehrzahl auch von privaten Bauverträgen Eingang gefunden.

Die VOB gliedert sich in drei Abschnitte:
- Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen.
- Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen. - Teil C: Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen.

Die gesamte VOB ist kein Gesetz, sondern eine privat geschaffene Vergabeordnung, ihre Anwendung ist jedoch für den öffentlichen Auftraggeber verbindlich durch Dienstvorschriften eingeführt. Bei privaten Aufträgen im Bausektor werden in der Regel Teil B und Teil C vertraglich vereinbart. Nur wenn eine solche vertragliche Vereinbarung vorliegt, finden die Bestimmungen der VOB Anwendung, andernfalls gelten die Bestimmungen des BGB – Werkvertragsrecht. Wird VOB Teil B vereinbart, so gilt Teil C automatisch.

Fachbeiträge lesen:
» Die VOB Teil B im Worttext

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