Teckentrup
Bürkle Keller
Isover
Hailo
Kärcher
das-baulexikon.de

Fertighaus-Lexikon - das größte im Netz zum Thema Fertighaus

0-9| A| B| C| D| E| F| G| H| I| J| K| L| M| N| O| P| Q| R| S| T| U| V| W| X| Y| Z
Suchbegriff:

Nachbarbeteiligung

Sinn und Zweck der Nachbarbeteiligung ist es, den Eigentümern von Grundstücken rechtzeitig von einem Bauvorhaben Kenntnis zu geben, um die Geltendmachung der ihnen zustehenden Rechte zu ermöglichen, die durch das Vorhaben verletzt werden könnten. Benachbart sind dem Baugrundstück grundsätzlich alle angrenzenden Grundstücke. Im Baugenehmigungsverfahren sind nur die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der benachbarten Grundstücke zu beteiligen. Gemäß § 1011 BGB ist bei mehreren Miteigentümern jeder von ihnen Nachbar. Wohnungseigentümer werden durch den Verwalter, welcher nicht im eigenen Namen, sondern im Namen aller Wohnungseigentümer handelt, vertreten. Entsprechend den Regelungen in den Landesbauordnungen dürfen die Nachbarn den Lageplan und die Bauzeichnungen bei der Bauaufsichtsbehörde einsehen, soweit die Baumaßnahme ihre Belange berühren kann. Diese einzige Voraussetzung bestimmt gleichzeitig den Umfang des Einsichtsrechts. Durch die Einsicht soll dem Nachbarn ermöglicht werden zu prüfen, ob die Baumaßnahme Auswirkungen auf sein Grundstück haben wird und wie sie rechtlich zu beurteilen ist. Allgemeine wirtschaftliche Belange spielen hierbei keine Rolle.

Fachbeiträge lesen:
» Bauantragsverfahren und planungsrechtliche Grundlagen
» Bebauungspläne - wie liest man diese?
» Das Baugesetzbuch
» Die Baunutzungsverordnung
» Die Landesbauordnungen

© Copyright 2012 by pw-Internet Solutions GmbH

Wer endlich ins neue Haus ziehen kann, wird den neuen Lebensabschnitt sicherlich genießen. Alles über sonstige Genüsse unter www.genuss.de

Sie benötigen einen Abfallcontainer?

Bestellen Sie
einfach online, deutschlandweit!



Containerbestellung24

Kärcher
Westfalia Onlineshop für Werkzeug, Technik und Haushalt
www.paint-clicker.de
Umzugsunternehmen & Umzugsfirmen vergleichen
ONE Hyp