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Grundbuch-Abteilungen |
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| Das Wort "Abteilung" ist ein unsinniger juristischer Begriff, besser müßte es heißen "Rubrik". Jedenfalls wird im Grundbuch eine Rubrik geführt, nämlich Abteilung I, aus der die Eigentümerverhältnisse hervorgehen. In der Abteilung II sind Lasten und Beschränkungen verzeichnet. Das kann ein Nießbrauch sein, eine Grunddienstbarkeit - z.B. eine Durchfahrtsrecht zu einem rückwärtigen Grundstück - oder Anordnungen zur Nacherbfolge bzw. Testamentsvollstreckung. Interessant für den Käufer ist die Abteilung III, aus der die Grundschulden hervorgehen, die der Verkäufer bei den Kreditinstituten und seltener bei Privatpersonen hat. Firmen und Privatpersonen können auch Kredite gewähren und zur Absicherung ein Grundpfandrecht - eben eine Grundschuld - eintragen lassen. Dabei sind alle Gläubiger, vor allem die Banken, bemüht, die Grundschuld an erster Stelle, also "erstrangig", eintragen zu lassen, um im Falle einer Versteigerung auch als erste aus dem Versteigerungserlös bedient zu werden. Sollte für den Kauf eines Grundstücks schon eine Bank eine Grundschuld im ersten Rang eingetragen haben, ist es nahezu ausgeschlossen, eine weitere Bank zu finden, die den eigentlichen Hausbau finanziert und mit einer Grundschuld im zweiten Rang zufrieden ist. | ||||||||||
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