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Gestaltungssatzung |
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| Zu den Hoheitsaufgaben der Gemeinden und Städte gehört, Baugebiete auszuweisen und Bebauungspläne zu entwickeln, die sich wiederum an die Vorgaben eines (möglicherweise ortsübergreifenden) Flächenutzungsplans halten müssen. Auch sind die Kommunen berechtigt (und machen davon auch üblicherweise Gebrauch), sog. Gestaltungssatzungen festzulegen. Solche Satzungen betreffen häufig die innerstädtische Bebauung bzw. Restaurierung alter Gebäude, wobei den Bauherren erhebliche Grenzen in der architektonischen Gestaltung auferlegt werden können. Gestaltungssatzungen regeln z.B. die Gliederung und Höhe der Baukörper, die Höhe der Geschosse, das Material und die Farben der Fassaden, die Dachgestaltung, aber auch die Frage, ob Antennen, Markisen oder Rolladen angebracht werden dürfen. An diese Vorgaben muß sich der Bauherr halten, sonst kann die Kommune einen Rückbau verwaltungsgerichtlich durchsetzen. | ||||||||||
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