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Freistellungsverfahren

In vielen Bundesländern ermöglichen Freistellungsverordnungen insbesondere im Einfamilienwohnungsbau ein genehmigungsfreies, „freigestelltes“ Bauen. Voraussetzung für die Freistellung von der Genehmigungspflicht ist, dass das zu bebauende Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes bzw. einer entsprechenden Gemeindebausatzung liegt. Das Bauvorhaben muß den Vorgaben dieses Planes entsprechen und die üblichen Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung erfüllen. Entsprechende Nachweise von Architekten, Statikern und Sachverständigen sind beizufügen. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren kann der Bauherr dann sein Bauvorhaben mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde anzeigen (Bauanzeige). Nach Ablauf einer bestimmten Frist - in den meisten Bundesländern ein Monat - darf mit dem Bau begonnen werden (Baubeginn), wenn die Behörde nicht doch noch erklärt, dass ein (normales oder vereinfachtes) Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muß.

Fachbeiträge lesen:
» Bauantrag und Planungsrecht
» Die Landesbauordnungen
» Was alles zum Bauantrag gehört
» Das Baugesetzbuch (Gesetzestext)
» Die Baunutzungsverordnung (Gesetzestext)

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