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Erhaltungssatzung |
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| Zu den Hoheitsaufgaben der Gemeinden und Städte gehört, Baugebiete auszuweisen und Bebauungspläne zu entwickeln, die sich wiederum an die Vorgaben eines (möglicherweise ortsübergreifenden) Flächenutzungsplans halten müssen. Auch sind die Kommunen berechtigt (und machen davon auch üblicherweise Gebrauch), sog. Gestaltungssatzungen festzulegen. Diese werden insbesondere in Städten mit historischer Bausubstanz ergänzt durch die Erhaltungssatzungen. So kann den Hausbesitzern auch bei Gebäuden, die nicht unter Denkmalschutz stehen, vorgeschrieben werden, wie sie ihre Häuser zu erhalten bzw. zu restaurieren haben. Eine Erhaltungssatzung kann beispielsweise vorschreiben, dass in einem Fachwerkhaus beschädigte Ständer nur gegen solche aus dem Ursprungsmaterial, also etwa Eichenbalken, ausgewechselt werden dürfen. Auch kann die Kommune einschreiten, wenn ein Hausbesitzer ein Wohn- oder Geschäftshaus verkommen läßt. | |||||||||||||
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