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Denkmalschutz

Aufgabe des Denkmalschutzes ist es, den Besitz an kulturellen Gütern (Boden-, Bau- und Kulturdenkmale) zu erhalten und gegen Zerstörung bzw. Veränderung durch private, geschäftliche oder auch öffentliche Interessen zu sichern. Er kann sich auf einzelne Objekte (z.B. Gebäude) oder ganze Ensembles (z.B. Stadtviertel) beziehen. Die geschützten Objekte sind in ein Denkmalbuch bzw. eine Denkmalliste eingetragen. In Deutschland ist der Denkmalschutz Sache der Länder (Landesdenkmalämter). In Österreich und der Schweiz wird er durch Bundesgesetze geregelt. Die Kommunen und Landkreise unterhalten Abteilungen für Denkmalschutz in den Bau- oder Planungsämtern. Stadtbild- oder Ortsbildsatzungen sind Weiterführungen des Denkmalschutzes auf kommunaler Ebene. Der Denkmalschutz begründet für den Eigentümer verschiedene Pflichten. Neben der Erhaltungspflicht besteht die Verpflichtung zur Anzeige von Schäden und Mängeln. Bauliche Änderungen eines Kulturdenkmales sind grundsätzlich genehmigungspflichtig, d.h. der „Besitzer“ eines Denkmals ist nicht mehr Herr der Planung und Nutzung! Wird eine Baugenehmigung erteilt, umfasst diese wegen der Konzentrationswirkung auch die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Ausführung der entsprechenden Arbeiten, die Auflagen der Baugenehmigung sind jedoch zwingend zu beachten.

Fachbeiträge lesen:
» Baugesetzbuch Gesetzestext
» Baunutzungsverordnung
» Die Landesbauordnungen der Länder

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