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Darlehen |
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| Das Darlehen ist ein Rechtsgeschäft (§ 607 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) zwischen Gläubiger und Darlehensschuldner, mit dem eine bestimmte Geldsumme oder andere vertretbare Sachen (Darlehensbetrag) gegen ein Entgelt (Zins) zur Verfügung gestellt wird und zwischen den Vertragsparteien eine Rückzahlungsverpflichtung zu einem bestimmten Termin vereinbart wird. | |||||||||||
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