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Dachgeschoss

Jedes Stockwerk über dem obersten Vollgeschoss wird baurechtlich als Dachgeschoss bezeichnet. Damit ein Dachgeschoss bewohnt werden darf, müssen zwei Drittel seiner Grundfläche die für Wohnräume erforderliche Geschosshöhe haben. Bei Neubauten kann das durch einen höheren Kniestock erreicht werden. Auch eine Gaube kann zur Erhöhung der des Dachgeschosses beitragen. Um ein Vollgeschoss zu sein, müssen mehr als 3/4 seiner Grundfläche eine Höhe von 2,3m (bzw. die in der Landesbauordnung geforderte Höhe) aufweisen. Die Höhe wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen, maßgeblich ist somit das Außenmaß.

Fachbeiträge lesen:
» Bauantrag und Planungsrecht
» Die Landesbauordnungen
» Was alles zum Bauantrag gehört
» Das Baugesetzbuch (Gesetzestext)
» Die Baunutzungsverordnung (Gesetzestext)
» Wie man einen Bebauungsplan liest

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