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Brandschutzklappe |
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| Entsprechend den Vorschriften der Landesbauordnungen müssen Lüftungsleitungen in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen und Lüftungsleitungen, die Brandabschnitte überbrücken, so hergestellt sein, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Dieses Schutzziel wird durch den Einsatz von Brandschutzklappen erreicht. Brandschutzklappen müssen so eingebaut werden, dass Inspektionen, Wartungs- und Renovierungsarbeiten möglich sind. Die Adresse bzw. Zuordnung zur Anlage muss in Ausführungs- bzw. Revisionsplänen eine eindeutige und zweifelsfreie Lokalisierung ermöglichen. Bei freier Zugänglichkeit ist die Brandschutzklappe entsprechend den Angaben in den Revisionsplänen zu kennzeichnen. Ist keine freie Zugänglichkeit gegeben (Klappe befindet sich z.B. oberhalb einer abgehängten Decke) ist in unmittelbarer Nähe der Brandschutzklappe eine Kennzeichnung vorzunehmen. Eine Auslöseeinrichtung löst den Schließvorgang bei Erreichen der Ansprechtemperatur aus. Die Schließvorrichtung schließt daraufhin die Brandschutzklappe. | ||||||||||
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