Fertighaus-Lexikon - das größte im Netz zum Thema Fertighaus | ||||||||||
|
||||||||||
Bebauungsplan |
||||||||||
| Von den Gemeinden und Städten in Eigenverantwortung entwickelter Plan, wie ein Baugebiet bebaut werden darf. Über Bebauungspläne beschließt der jeweilige Stadt- oder Gemeinderat. Bebauungspläne müssen öffentlich ausgelegt werden, jeder Bürger hat das Recht auf Einsichtnahme. Bebaungspläne werden unter Berücksichtigung der Landesbauordnungen und der einzelnen Bundesgesetze sowie der örtlichen Begebenheiten aufgestellt. Dementsprechend können in einem Bebauungsplan aus Bayern ganz andere Auflagen erteilt werden, als einem aus Niedersachsen, wo ein bayerisches Landhaus möglicherweise gar nicht gebaut werden darf. Bebauungspläne enthalten eine Vielzahl von Vorgaben, an die sich der planende Architekt halten muß, will er verhindern, daß sein Bauantrag abgelehnt wird. Diese Vorgaben können die Art der Dachneigung oder der Hauptfirstrichtung beinhalten, immer jedoch wird die Zahl der Vollgeschosse vorgeschrieben. | ||||||||||
|
||||||||||
Veränderungssperre |
||||||||||
| Veränderungssperren werden von Gemeinden und Städten insbesondere deshalb erlassen, um in geplanten Sanierungsgebieten private Baumaßnahmen zu untersagen, die den Wert eines Gebäudes steigern könnten. Es muß also alles so bleiben, wie es zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Veränderungssperre ist. Hintergrund dieser Maßnahme ist, dass die Gemeinden beim Aufkauf von - möglicherweise für den Abriß vorgesehenen - Immobilien in einem Sanierungsgebiet nicht unnötig mehr bezahlen müssen als nötig. | ||||||||||