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Ausdrückliche Abnahme

Bei der ausdrücklichen oder auch erklärten Abnahme wird vom Bauunternehmer oder Handwerker mündlich oder schriftlich mitgeteilt, dass die Bauleistung fertiggestellt und eine Abnahme möglich sei. Nun hat der Bauherr 12 Werktage Zeit, sich das vollendete Werk anzuschauen. Wird die Frist vom Bauherren überschritten, gilt die Bauleistung als abgenommen und man spricht von einer fiktiven Abnahme. Als Bauherr sollte man diese Frist nicht verstreichen lassen und nicht darauf hoffen, dass schon alles in Ordnung ist. Besser ist es, sich alles ganz genau anschauen und einen Termin mit dem Handwerker ausmachen. Bei diesem Abnahmetermin sollte ein gemeinsames Abnahmeprotokoll angefertigt werden.

Fachbeiträge lesen:
» Bauantrag und Planungsrecht
» Die Landesbauordnungen
» Was alles zum Bauantrag gehört
» Wie man einen Bebauungsplan liest
» Bauabnahme - das ist dabei zu beachten
» Abnahmeprotokoll - so sollte es aussehen

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