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Architektenvertrag

Wenn ein Architekt einen Neubau planen und dessen Erstellung überwachen soll, muß mit ihm ein Bauvertrag abgeschlossen werden. Solche Verträge orientieren sich meistens an den Musterverträgen der Architektenkammern; der Bauherr ist aber gut beraten, sich solche Verträge genau anzusehen. Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, durch dessen Unterzeichnung der Architekt dem Bauherrn die Erstellung eines fehlerfreien Gesamtbauwerks oder einzelner, genau definierter Teilleistungen zusichert. Im Vertrag ist auch die Gewährleistungsfrist festgelegt, sie beträgt in der Regel fünf Jahre. Während dieser Zeit haftet der Architekt für eigene Planungsfehler. Auch für Ausführungsmängel kann der Architekt in Anspruch gemommen werden - dann nämlich, wenn er als Bauleiter erkennbare Mängel geduldet oder seine Aufgabe als Bauleiter generell nicht intensiv genug wahrgenommen hat. Je nach Gestaltung des Architektenvertrags kann der Bauherr verpflichtet werden, bei Baumängeln zunächst den Handwerker in Regress zu nehmen.

Fachbeiträge lesen:
» Gesetzestext der HOAI
» Was leistet der Architekt, was ist unter Leistungsphasen zu verstehen und wie errechnet sich das Architektenhonorar?

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