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Arbeitgeberdarlehen |
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| Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern häufig zu Zwecken des Haus- oder Wohnungsbaus bzw. -erwerbs oder auch zu sonstigen größeren Anschaffungen ein Darlehen. Erwünschter Nebenzweck über die reine Darlehensgabe hinaus ist dabei eine längerfristige Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb. Lohnsteuerrechtlich ist die Darlehensgewährung unbeachtlich. Allerdings gilt etwas anderes für Zinsersparnisse, die dem Arbeitnehmer wegen des unter Umständen im Vergleich zum Markt günstigeren Effektivzinses erwachsen oder für Barzuschüsse zu Fremddarlehen. Erläßt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Rückzahlung des Darlehens, ist darin regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen. | ||||||||||
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