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Abstandsfläche

Falls der Bebauungsplan nicht vorsieht, dass direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut werden muß oder darf, müssen vor Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen auf dem eigenen Baugrundstück liegen, die von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Das sagen die Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer. Die Größe der Abstandsflächen richtet sich nach der Länge und Höhe der Wand sowie nach der Art des Baugebietes. Sie sorgen dafür, dass genügend Tageslicht an die Häuser kommt, dass Feuer nicht von einem anderen Gebäude überpringen kann, dass frische Luft Zugang findet und man vor neugierigen Blicken des Nachbarn geschützt ist. Die Mindesttiefe der Abstandsfläche beträgt bei Wänden über 5 m Breite 2,5 m, bei Wänden unter 2,5 m Breite 2,0 m. Ansonsten ist die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche abhängig von der Breite und der Höhe der jeweiligen Außenwand sowie der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Baugebiet. Kleinere Vorbauten von Erkern etc. werden nicht angerechnet. Die Abstandstiefe beträgt in der Mehrzahl der Baugebiete 0,6 x Wandhöhe, bei einer Wandbreite bis 16 m nur 0,4 x Wandhöhe. In besonderen Wohngebieten (MB) und Kerngebieten (MK)beträgt die Abstandstiefe generell 0,4 x Wandhöhe, bei einer Wandbreite bis 16 m 0,2 x Wandhöhe. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten ist die Abstandsfläche 0,25 x Wandhöhe, bis 16 m Wandbreite 0,125 x Wandhöhe. Abstandsflächen müssen auf dem eigenen Grundstück liegen. Beidseitig anbaubare öffentliche Verkehrs-, Gewässer- oder Grünflächen dürfen zur Hälfte angerechnet werden. Die Wandhöhe berechnet sich folgendermaßen: Die Unterkante der Wand wird in der Ebene bei der festgelegten Geländeoberfläche angenommen, am Hang bei dem Mittelwert zwischen linkem und rechtem Schnittpunkt der Wand mit dem Gelände. Die Oberkante der Wand wird angenommen beim Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut. Die Höhe von Dächern bzw. Giebeln wird bei einer Dachneigung bis 45° nicht angerechnet, bei einer Dachneigung über 45° zu einem Viertel und bei einer Dachneigung über 70° voll angerechnet. Beispiel: Ein Haus liegt im reinen Wohngebiet, die Dachneigung beträgt 30°, das Haus ist 8 m breit und 6 m hoch. Der Regelabstand beträgt somit 0,4 x 6 m = 2,4 m. Dies ist weniger als der Mindestabstand von 2,5 m. Dies ist daher die Abstandstiefe. Weiteres Beispiel: Ein Gebäude liegt im Mischgebiet, die Dachneigung beträgt 50°, Dachhöhe 6 m, Wandhöhe 9 m, die Gebäudebreite beträgt 20 m. Die Abstandsfläche beträgt somit (da Dachhöhe zu 1/4 angerechnet) 0,6 x (9 + 1/4 x 6) = 6,3 m.

Fachbeiträge lesen:
» Bauantrag und Planungsrecht
» Die Landesbauordnungen
» Was alles zum Bauantrag gehört
» Das Baugesetzbuch (Gesetzestext)
» Die Baunutzungsverordnung (Gesetzestext)
» Wie man einen Bebauungsplan liest

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