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Abbruchgebot |
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| Wird eine Baumaßnahme (z.B. Wohnhaus) gegen die Festsetzungen eines rechtskräftigen Bebauungsplans errichtet, stehen der Bauaufsichtsbehörde folgende baupolizeiliche Möglichkeiten zur Verfügung, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen: Nach Feststellung des baurechtwidrigen Zustands folgt zuerst die Baueinstellung, dann die Nutzungsuntersagung und als schärfste Waffe die Abbruchanordnung (§ 179 Baugesetzbuch). Mit einem solchen Abbruchgebot, vereinzelt auch als Rückbaugebot bezeichnet, kann die Gemeinde einen Grundstückseigentümer dazu verpflichten, ein Gebäude oder eine andere bauliche Anlage (z.B. eine Stützmauer) ganz oder teilweise wieder zu beseitigen. Von einem Abbruchgebot ist ebenfalls eine baufällige „Bruchbude“ bedroht, wenn durch ein solches Gebäude eine Gefährdung ausgeht und andere Sicherungsmaßnahmen nicht dazu führen, den standsicheren Zustand auf Dauer zu gewährleisten. | ||||||||||
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