Bauantragsverfahren und planungsrechtliche Grundlagen |
Wichtiges Vorwort: Wer bauen will, hat es mit einer
derartigen Fülle von Vorschriften und Verfahrenswegen zu tun, daß ihm Angst
und Bange werden kann. Hoch erfreulich ist, daß es die Niedersächsische
Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege aus Oldenburg gibt, denn diese
- bzw. ihr "Baurechtsseminar des Studienjahrgangs AS 41-43/95" unter Prof.
Heuer - hat eine Broschüre ins Netz gestellt, in der sie anhand der "NBauO" -
also der niedersächsischen Landesbauordnung - praxisnah und
allgemeinverständlich, aber gleichwohl umfassend und fundiert darlegt, wie
das gesamte baurechtliche Verfahren abläuft von der Bauvoranfrage bis zum
etwaigen Widerspruchsverfahren. Wir haben diesen Text wunschgemäß nicht
geändert; wohl aber haben wir aus unserem "Fundus" einen gut lesbaren
Bebauungsplan samt Legendenerklärung beigesteuert. Der User möge bitte
unbedingt beachten, daß von Bundesland zu Bundesland differierende Gesetze
bestehen. Dennoch ist der Beitrag für jeden Bauherrn gleich aus welchem
Bundesland eine ausgezeichnete Grundlage, den rechtlichen Ablauf eines
Bauvorhabens zu verstehen. Gerne zeigen wir Ihnen auch mit einem Klick,
welche Damen und Herren aus diesem Seminar das Gemeinschaftsprojekt
entwickelt haben.
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Inhaltsverzeichnis
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1. Genehmigungsbedürftigkeit
Genehmigungspflicht
Zu Beginn der baurechtlichen Planung einer Baumaßnahme werden Sie sich die
Frage stellen, ob das Vorhaben überhaupt genehmigungsbedürftig ist. Unter
Baumaßnahme versteht man dabei Neubau, Umbau, Abbruch, Nutzungsänderung
oder Instandhaltung von baulichen Anlagen oder Teilen davon. Bauliche
Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus
Bauprodukten hergestellte Anlagen. Als solche gelten auch z.B. Werbeanlagen,
Stellplätze und Gerüste. Grundsätzlich unterliegen bauliche Anlagen gemäß
§ 68 Nds. Bauordnung (NBauO) der Genehmigungspflicht, so daß ein Bauantrag
zwingend erforderlich ist. Es gibt jedoch Ausnahmen:
Genehmigungsfreiheit
Nach § 69 NBauO bedürfen die im Anhang der NBauO genannten Baumaßnahmen
keiner Genehmigung. Beispielsweise zählen dazu:
- Gebäude bis 15 m³ Bruttorauminhalt ohne Aufenthaltsräume, z.B. Gartenlauben oder Hundezwinger
- Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 qm
- Einfriedungen (Zäune, Mauern etc.) bis 1,80 m über der Geländeoberfläche
- Wasserbrunnen
- Antennenanlagen bis 10 m Höhe
- Neu- bzw. Ersatzeinbauten von Fenstern und Türen in fertiggestellten Wohngebäuden
Ebenfalls genehmigungsfrei ist die Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
sofern für die neue Nutzung keine weitergehenden baurechtlichen
Anforderungen bestehen, sowie die Umnutzung von Dachgeschoßräumen in
Einfamilienhäusern zu Wohnräumen. Auch die Instandhaltung von baulichen
Anlagen ist genehmigungsfrei.
Genehmigungsfreie Wohngebäude
Eine weitere Ausnahme sieht § 69a NBauO für Wohngebäude mit geringer Höhe
(7 m) und nicht mehr als 2 Wohnungen vor. Diese sind in Baugebieten, die
ein qualifizierter Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete oder als reine,
allgemeine oder besondere Wohngebiete festsetzt, grundsätzlich
genehmigungsfrei, müssen aber der Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt werden.
Dazu zählen ebenfalls Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen für diese
Wohngebäude. (Nähere Erläuterungen zum Bebauungsplan siehe
Kapitel 6.2).
Voraussetzung für die genehmigungsfreien Wohngebäude ist, daß der Bauherr
einen Entwurfsverfasser bestellt hat, der über eine entsprechende
Qualifikation verfügt (Architekt, Ingenieur im Sinne von § 58 NBauO ). In
der Mitteilung an die Bauaufsichtsbehörde übernimmt der Entwurfsverfasser
die Verantwortung, daß der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Auf Wunsch des Bauherrn kann jedoch ein Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden.
Rechtmäßigkeit
Unabhängig von einer Genehmigungspflicht muß jedes Vorhaben gemäß
§ 69 Abs. 6 NBauO dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Das öffentliche
Baurecht umfaßt die Vorschriften der Nds. Bauordnung (NBauO), Vorschriften
auf Grund der NBauO wie z.B. die Durchführungsverordnung, das Planungsrecht,
d.h. das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und
sonstige Vorschriften wie z.B. das Naturschutzgesetz.
Wer ist Bauaufsichtsbehörde?
Oberste Bauaufsichtsbehörde: Sozialminister
Obere Bauaufsichtsbehörden: Bezirksregierungen (zuständig u.a. für
Widersprüche)
Bauaufsichtsbehörden: Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige
Stände.
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2. Form
Bauantrag
Den Bauantrag haben Sie nach § 71 NBauO schriftlich und in dreifacher
Ausfertigung bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung einzureichen. Ist
die Stadt selbst Bauaufsichtsbehörde, genügt die zweifache Ausfertigung.
Für den Bauantrag sind die vorgeschriebenen Formulare zu verwenden, und
neben Ihrer Unterschrift muß auch die Unterschrift des Entwurfsverfassers
enthalten sein. Im Regelfall sind nach der Bauvorlagenverordnung folgende
Unterlagen erforderlich:
- Formeller Bauantrag
- Lageplan
- Übersichtsplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Berechnung der Grundflächen und Geschoßflächenzahl, des umbauten Raumes und der Nutz- und Wohnflächen
- Nachweis der erforderlichen Einstellplätze
- Bautechnische Nachweise (Standsicherheitsnachweis, Wärme- und Schallschutznachweis)
- Nachweis der Spielplätze für Kleinkinder
Welche Bauvorlagen im Einzelfall einzureichen sind, wird auf Anfrage durch
das Bauordnungsamt mitgeteilt.
Bauvoranfrage
Es kann sinnvoll sein, vor der Einreichung eines Bauantrags, aber auch vor
dem Kauf oder einer geplanten Teilung eines Grundstückes zum Zweck der
Bebauung eine Bauvoranfrage (§ 74 NBauO) zu stellen. Diese hat das Ziel,
einzelne Fragen vorab zu klären, z.B. ob das Grundstück und wie das
Grundstück bebaubar ist. Der Bauvorbescheid ersetzt zwar nicht die
Baugenehmigung, bindet aber die Bauaufsichtsbehörde an ihre getroffenen
Entscheidungen.
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3. Verfahrensablauf
Einvernehmen der Gemeinde
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde einzureichen, um
sicherzustellen, daß Baugenehmigungen nicht gegen ihren planerischen Willen
verstoßen. Liegt ein qualifizierter Bebauungsplan (siehe Kapitel 6.2) vor,
ist eine Einvernehmenserklärung grundsätzlich nicht notwendig. In allen
anderen Fällen ist das Einvernehmen der Gemeinde jedoch erforderlich
(§ 36 BauGB). Wird das Einvernehmen nicht erteilt, entfällt die weitere
Prüfung und die Baugenehmigung ist von der Bauaufsichtsbehörde zu versagen.
Das Einvernehmen ist innerhalb eines Monats zu erklären, ansonsten gilt es
grundsätzlich als erklärt.
Nach § 73 Abs. 1 NBauO sind die Antragsunterlagen spätestens nach einer
Woche an die zuständige Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
Aktenzeichen/Vollständigkeit
Bei der Bauaufsichtsbehörde wird der Antrag registriert und ein
Aktenzeichen vergeben. Dieses Aktenzeichen sollte bei Anfragen stets
angegeben werden, um der Bauaufsichtsbehörde die Zuordnung zu erleichtern.
In einer ersten Kontrolle wird nun die Vollständigkeit der Antragsunterlagen
überprüft. Solange Unterlagen nicht vollständig vorliegen, müssen diese
nachgefordert werden. In dieser Zeit ruht die Bearbeitung, bis die
Unterlagen vollständig vorliegen. Deshalb sollte jeder Bauherr auf die
Vollständigkeit der Unterlagen achten, um einen unnötigen Zeitverlust zu
vermeiden.
Prüfung des Antrags
Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, beginnt die eigentliche Prüfung,
die sich in drei Schritte unterteilen läßt:
a) Planungsrechtliche Zulässigkeit
Im Rahmen der planungsrechtlichen Zulässigkeit wird überprüft, ob das
Bauvorhaben in dem jeweiligen Bereich allgemein oder ausnahmsweise
zulässig ist.
b) Beteiligung von Fachbehörden
Ist aufgrund der Lage oder Nutzung des Grundstücks eine Beteiligung von
Fachbehörden erforderlich, werden die Unterlagen zur Prüfung an die
entsprechende Stelle weiterge leitet, zum Beispiel im Fall einer
gewerblichen Nutzung an das Gewerbeaufsichtsamt oder an das Straßenbauamt,
wenn das Vorhaben in der Nähe von einer Landes- oder Bundesstraße liegt.
Auch hier werden den jeweiligen Behörden Fristen gesetzt, in denen eine
Stellungnahme abzugeben ist.
c) Bauordnungsrechtliche Prüfung
Ist das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wird der Antrag in
bauordungsrechtlicher Hinsicht abschließend geprüft.
Hierbei werden insbesondere der Standsicherheitsnachweis sowie die
Bauzeichnung auf die vorgeschriebenen Voraussetzungen der einschlägigen
Bestimmungen überprüft, z. B. Größe der Türen, Sicherheit von Treppen oder
Einhaltung des Wärmeschutzes. Maßgebend sind hierbei u. a. die sogenannten
"DIN - Vorschriften". Um Zeit zu sparen und das Verfahren zu erleichtern,
kann die Statik vorher von einem vereidigten Sachverständigen überprüft
werden. Eine erneute Überprüfung der Statik durch die Behörde entfällt
dann.
Bestehen insgesamt keine Bedenken, wird die Genehmigung schriftlich
erteilt.
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4. Die Baugenehmigung
Bauschein
Die Baugenehmigung nach § 75 NBauO stellt sicher, daß dem Bauvorhaben
zum Zeitpunkt der Entscheidung, rechtlich nichts entgegensteht. Sie muß
nach § 77 NBauO innerhalb von drei Jahren ausgenutzt werden, da sonst
ihre Gültigkeit erlischt.
Die Baugenehmigung, die auch Bauschein genannt wird, enthält in der Regel
folgende Punkte:
Tenor
Der Tenor enthält die wesentliche Regelung, also entweder die Erteilung
der Baugenehmigung oder deren Versagung.
Begründung:
Wenn einem Bauantrag voll entsprochen wird, muß eine Baugenehmigung keine
Begründung enthalten. Da in der Regel aber zumindest einige Zusätze
(Nebenbestimmungen) in der Baugenehmigung enthalten sein werden, wird auch
in den meisten Fällen eine Begründung und dann auch eine
Rechtsbehelfsbelehrung (Kapitel 8) enthalten sein.
Ein ablehnender Bescheid muß in jedem Fall eine Begründung enthalten und
i.d.R. auch eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Nebenbestimmungen
Auflage:
Auflagen werden dann erteilt, wenn dem Antragsteller/ der Antragstellerin
vorgeschrieben werden soll etwas zu Tun, zu Dulden oder zu Unterlassen,
z.B. wenn noch Stellplätze zu errichten sind.
Bedingung:
Enthält die Baugenehmigung eine Bedingung, wird sie erst wirksam, wenn Sie
diese Anforderung erfüllt haben. Bsp.: Zahlung der Erschließungskosten vor
Baubeginn.
Kostenentscheidung:
Für die Erteilung der Baugenehmigung haben Sie der Behörde die ihr
entstandenen Kosten zu erstatten. Außerdem werden Gebühren erhoben.
Gebühren sind zu zahlen für die Erteilung der Baugenehmigung, ggf. die
Abnahme des Rohbaus, die Schlußabnahme und für die Prüfung des
Standsicherheitsnachweises.
Grundlage für die Berechnung der Gebühren ist die Baugebührenordnung. Die
Höhe der Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung beträgt grundsätzlich
pro angefangene 1.000 DM Bausumme je 10 DM, mindestens jedoch 100 DM.
Liegt eine Typengenehmigung beispielsweise für ein Fertighaus vor, ermäßigt
sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Mindestgebühr von 100 DM wird jedoch
nicht unterschritten. Die Gebühr für die Abnahmen beträgt jeweils 5 %
der Baugenehmigungsgebühr.
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5. Nachbarbeteiligung
Begriff des Nachbarn
Sinn und Zweck der Nachbarbeteiligung ist es, den Eigentümern oder
Verfügungsberechtigten von Grundstücken rechtzeitig von einem Vorhaben
Kenntnis zu geben, um die Geltendmachung der ihnen zustehenden Rechte zu
ermöglichen, die durch das Vorhaben verletzt werden könnten.
Benachbart sind dem Baugrundstück grundsätzlich alle angrenzenden Grundstücke.
Im Baugenehmigungsverfahren sind nur die Eigentümer oder Erbbauberechtigten
der benachbarten Grundstücke zu beteiligen. Mietern und Pächtern werden
Nachbarrechte nicht zuerkannt. Gemäß § 1011 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
ist bei mehreren Miteigentümern jeder von ihnen Nachbar. Wohnungseigentümer
werden durch den Verwalter, welcher nicht im eigenen Namen, sondern im
Namen aller Wohnungseigentümer handelt, vertreten.
Einsichtsrecht
Gemäß § 72 Abs. 1 NBauO dürfen die Nachbarn den Lageplan und die
Bauzeichnungen bei der Bauaufsichtsbehörde einsehen, soweit die
Baumaßnahme ihre Belange berühren kann. Diese einzige Voraussetzung
bestimmt gleichzeitig den Umfang des Einsichtsrechts. Durch die Einsicht
soll dem Nachbarn ermöglicht werden zu prüfen, ob die Baumaßnahme
Auswirkungen auf sein Grundstück haben wird und wie sie rechtlich zu
beurteilen ist. Allgemeine wirtschaftliche Belange spielen hierbei keine
Rolle; entscheidend sind nur solche Belange, die sich auf Bestand und
Nutzung seines Grundstücks beziehen. Soweit die Bauzeichnungen Bauteile
darstellen, die die nachbarlichen Belange nicht berühren, besteht kein
Anspruch auf Einsicht.
Beteiligung vor Ausnahme und Befreiung
Soll eine Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften des
öffentlichen Baurechts (§§ 85, 86 NBauO oder § 31 BauGB)
gewährt werden, so soll nach § 72 Abs. 2 S. 1 NBauO die
Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn beteiligen, ihm also
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Diese muß von der Behörde und nicht
vom Bauherrn eingeholt werden. Nach § 72 Abs. 3 NBauO soll der Bauherr
der Bauaufsichtsbehörde die Namen der Nachbarn mitteilen. In der Regel
holt die Bauaufsichtsbehörde die Stellungnahme schriftlich unter Beifügung
einer Baubeschreibung und eines Lageplans ein.
Die Behörde setzt dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Stellungnahme,
deren Länge sich nach der Schwierigkeit der Beurteilung und den
persönlichen Verhältnissen des Nachbarn richtet. Nach § 72 Abs. 2 Satz 2 NBauO
kann die Bauaufsichtsbehörde Nachbarn beteiligen, wenn sie bei der
Entscheidung über einen Bauantrag nachbarschützende Vorschriften anwendet,
ohne daß Ausnahmen oder Befreiungen in Betracht kommen. Dabei reicht schon
die Möglichkeit einer Verletzung der Vorschriften des Baurechts aus. Eine
Beteiligung ist ratsam, wenn absehbar ist, daß ein Nachbar mit der
Baumaßnahme nicht einverstanden sein könnte.
Ermittlung / Anhörung
Wenn der Bauaufsichtsbehörde die Nachbarn nicht bekannt sind, haben Sie
als Bauherr diese aus dem Liegenschaftskataster oder dem Grundbuch zu
ermitteln. Auf Verlangen müssen Sie auch die für die Anhörung notwendigen
Unterlagen wie Zeichnungen oder Beschreibungen zur Nachbarbeteiligung der
Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen.
Die Anhörung durch die Bauaufsichtsbehörde kann unterbleiben, wenn Sie
über eine schriftliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn verfügen. Nur
wenn die Zulässigkeit der Baumaßnahme an die schriftliche Zustimmung des
Nachbarn gebunden ist, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einholung von
Ihnen verlangen. Bei mehreren Miteigentümern des Nachbargrundstückes oder
bei einer Erbengemeinschaft müssen alle zugestimmt haben.
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6. Die städtebauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben nach
dem Baugesetzbuch
städtebauliches Planungsrecht
Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist u. a., daß das
zukünftige Bauvorhaben dem sog. städtebaulichen Planungsrecht entspricht.
Das städtebauliche Planungsrecht umfaßt insbesondere Regelungen aus den
durch die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung festgelegten Bestimmungen
im Flächennutzungsplan und Bebauungsplan, sowie dem Baugesetzbuch (Bauen
im Außenbereich und innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile).
Wie und wann welche Bestimmungen gelten, soll nachstehend näher
veranschaulicht werden.
6.1. Der Flächennutzungsplan (F-Plan)
Der Flächennutzungsplan (F-Plan) stellt die beabsichtigte Bodennutzung in
den Grundzügen nach den voraussichtlichen Bedürfnissen der Gemeinde dar.
Die Gemeinde hat dieses Verzeichnis der Nutzungsabsichten für das gesamte
Gemeindegebiet aufzustellen. Sie berücksichtigt dabei die Art der
Bodennutzung wie sie sich nach der beabsichtigten städtebaulichen
Entwicklung darstellt, d. h. die derzeitige Bodennutzung und die
Festsetzung im F-Plan können voneinander abweichen.
Inhalt des F-Planes
Insbesondere sind die Bauflächen, also die überbaubaren Flächen, in der
allgemeinen Art ihrer Nutzung (Wohnbauflächen, gewerbl. Bauflächen usw.)
darzustellen.
Über die geplante bauliche Nutzung hinaus enthält der F-Plan Festsetzungen
über die Bodennutzung allgemein. So können im F-Plan weitere Festsetzungen
getroffen werden, etwa:
- Festsetzungen über Flächen für den überörtlichen Verkehr und die Hauptverkehrszüge
- Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
- Grünflächen, Spiel-, Sportplätze, Friedhöfe
- Wasserflächen (z.B. Kanäle), Flächen für die Wasserwirtschaft (z.B. Trinkwassergewinnung)
- Flächen für die Land- und Forstwirtschaft
- Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
Zweistufiges Bauleitplanverfahren
Der Flächennutzungsplan bildet die Grundlage für die Bauleitplanung der
Gemeinde. Aus ihm sind die Bebauungspläne zu entwickeln, so daß hier
bereits eine Vorbindung hinsichtlich der zulässigen Bodennutzung erfolgt.
Deshalb spricht man auch vom zweistufigen Bauleitplanverfahren. Durch den
großen Maßstab (M = 1:10.000 od. 20.000) erfolgt eine relativ grobe
Abgrenzung der Nutzungsbereiche, die dann im Bebauungsplan parzellenscharf
weiterentwickelt werden können.
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6.2. Der Bebauungsplan (B-Plan)
Aus dem vorbereitenden Bauleitplan (dem Flächennutzungsplan) heraus wird
ein verbindlicher Bebauungsplan (B-Plan) entwickelt. Dieser hat einen
räumlichen Geltungsbereich, der sich jedoch nur auf Teile des
Gemeindegebietes bezieht.
Mit einem Klick können Sie sich einen
Bebauungsplan auf den Bildschirm holen.
Parzellenscharfe Regelung / Satzung
Der Bebauungsplan enthält im Gegensatz zum Flächennutzungsplan sog.
Parzellenscharfe Regelungen für jedes in seinem Geltungsbereich
befindliche Grundstück. Während sich der Flächennutzungsplan auf das
gesamte Gemeindegebiet bezieht und für den Bürger nur mittelbar
Auswirkungen hat, bezieht sich der Bebauungsplan auf bestimmte
Gemeindegebietsteile und ist mit seinem Satzungscharakter allgemein und
gegenüber jedermann verbindlich.
Art und Maß der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan enthält dabei konkrete planungsrechtliche Festsetzungen,
die später für das konkrete Bauvorhaben im Rahmen der
Baugenehmigungserteilung von Bedeutung sind. Festsetzen kann die Gemeinde
jedoch nur die gesetzlich vorgesehenen Regelungen, die sich unmittelbar
aus § 9 BauGB ergeben. Dies können z. B. Art (z. B. allgemeine
Wohnbebauung (WA), Gewerbegebiete (G), Mischgebiete (MI) usw.) und Maß
(Überbaubarkeit der Grundstücksfläche, Geschoßfläche usw.) der baulichen
Nutzung sein oder Größe und Breite der Baugrundstücke. Bei den
Festsetzungen selbst ist die Gemeinde an die Planzeichenverordnung
gebunden. In der Regel sehen die Festsetzungen in einem Bebauungsplan
wie folgt aus:
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Bauweise, Begrenzungen
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nur Doppelhäuser zulässig |
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nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig |
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nur Hausgruppe zulässig |
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geschlossene Bauweise |
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Grenze des räumlichen Geltungsbereichs |
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Baugrenze |
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Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung |
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vorgeschlagene Grundstücksgrenze (M) |
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Fläche für Aufschüttungen |
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Erschließung
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öffentliche Verkehrsfläche |
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Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung |
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Öffentliche Parkplätze |
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Grünflächen, Landespflegeflächen, Pflanzenbindungen
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Öffentliche Grünfläche |
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Landwirtschaftliche Nutzfläche |
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Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft |
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Wasserfläche |
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Wasserrückhalte- und Versickerungsmulden |
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Entwässerungsgraben |
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Erhaltung Einzelbaum |
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Pflanzengebot Gehölz |
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Pflanzengebot Einzelbaum |
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Sonstige Hinweise und Festsetzungen
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Hauptfirstrichtung |
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Geländehöhe, z.B. 252,6 über NN (Normal Null) |
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Böschung, Auftrag/Abtrag |
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Festgesetzte EG-Höhe über NN, z.B. mind. 247,50 NN |
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Festgesetzte UG-Höhe über NN, z.B. mind. 244,75 NN |
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Garage |
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Tiefgarage |
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Trafostation |

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Spielplatz
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Geschoßfläche / Grundfläche
Aus der Legende ergibt sich schließlich, was die Gemeinde genau
festgelegt hat. Hier ist z.B. ein allgemeines Wohngebiet (WA) in
zweigeschossiger Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,4
und einer Geschoßflächenzahl von 0,8 geplant. Das bedeutet konkret, daß
bei einem 1000 qm großem Grundstück 400 qm überbaut werden dürfen, wobei
jedoch nur 800 qm Geschoßfläche entstehen dürfen.
Was im Einzelfall darüber hinaus zulässigerweise gebaut werden darf,
ergibt sich aus dem Bebauungsplan selbst oder, sofern anwendbar, aus der
Baunutzungsverordnung.
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6.3. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben (§ 30 BauGB)
Nach dem Bauordnungsrecht (§ 75 NBauO) ist Voraussetzung für die
Erteilung einer Baugenehmigung, daß das zukünftige Bauvorhaben dem
städtebaulichen Planungsrecht entspricht. Das städtebauliche Planungsrecht
entspricht in der Regel in Neubaugebieten den Festsetzungen eines eigens
hierfür entwickelten Baubauungsplanes.
Fehlt ein solcher Bebauungsplan, wird die planungsrechtliche Zulässigkeit
des Vorhabens ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des
BauGB beurteilt. Dies ist wichtig für die in Kap. 6.5/6.6 näher
beschriebenen Außenbereiche und zusammenhängend bebauten Ortsteile.
einfacher und qualifizierter B-Plan
Ist ein Bebauungsplan vorhanden, muß für die planungsrechtliche
Zulässigkeit des Vorhabens dazwischen unterschieden werden, welche
Regelungen er beinhaltet. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einfachen
und qualifizierten Bebauungsplan.
Sind die in der nachstehend aufgeführten Übersicht (qualifizierter
Bebauungsplan) dargestellten Regelungen im Bebauungsplan selbst enthalten,
bemißt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nur (und damit
ausschließlich) nach den in diesem Bebauungsplan festgelegten Regelungen.
Fehlt eine solche für einen qualifizierten Bebauungsplan erforderliche
Regelung in der Satzung, liegt nur noch ein ein-facher Bebauungsplan vor
mit der Konsequenz, daß die planungsrechtliche Zulässigkeit weiterhin
nach den getroffenen Festsetzungen zu beurteilen ist und darüber hinaus
die §§ 34, 35 BauGB Anwendung finden. Die nachstehende
Darstellung soll kurz grafisch darstellen, wie die planungsrechtliche
Zulässigkeit rechtlich einzuordnen ist.
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Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben
(§ 30 BauGB)
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beim qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB |
beim einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 2 BauGB |
wenn zumindest Festsetzungen getroffen sind über
- Maß
- Art der baulichen Nutzung
- der überbaubaren Grundstücksfläche sowie
- der örtlichen Verkehrsverhältnisse
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Fehlt eine der nebenstehenden Festsetzungen im Bebauungsplan selbst,
liegt kein qualifizierter Bebauungsplan mehr vor. Die Zulässigkeit
bemißt sich jedoch weiterhin nach den im Bebauungsplan niedergelegten
Festsetzungen und zusätzlich nach den Vorschriften der
§§ 34, 35 BauGB |
Die Zulässigkeit des Vorhabens bemißt sich nach diesen Festsetzungen: |
Die Zulässigkeit des Vorhabens bemißt sich nach diesen Festsetzungen: |
Art |
Maß |
überbaubare Grundstücksfläche |
Art |
Maß |
überbaubare Grundstücksfläche |
§ 1 BauNVO
Kleinsiedlungen
(§2 BauNVO)
Reine Wohngebiete
(§ 3 BauNVO)
Allgemeine Wohngebiete
(§ 4 BauNVO)
Besondere Wohngebiete
(§ 4 a BauNVO) |
Grundflächenzahl
(§ 19 BauNVO
legt fest, wieviel qm Grundstücksfläche überbaubar
ist (max. 1,0=100 Prozent)
Geschoßflächenzahl
(§ 20 BauNVO)
legt fest, wieviel qm Geschoßfläche entstehen darf |
Baulinie
(§ 23 Abs. 2 BauNVO)
Baugrenze
(§ 23 Abs. 3 BauNVO)
Bebauungstiefe
(§ 23 Abs. 4 BauNVO) |
§ 34 BauGB
siehe Kap. 6.5
§ 35 BauGB
siehe Kap. 6.6 |
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6.4. Die Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB)
Da die planungsrechtliche Zulässigkeit ausschließlich nach dem
Bebauungsplan selbst und evtl. durch die §§ 34, 35 BauGB beurteilt wird,
ist für den Bauherrn keine große Flexibilität mehr gegeben. Um zu
gewährleisten, daß alle Einzelfallfragen Berücksichtigung finden bzw.
alle privaten und öffentlichen Belange beachtet werden, besteht die
Möglichkeit von Ausnahmen und Befreiungen, um den individuellen
Baubedürfnissen gerecht zu werden. Zu beachten ist jedoch, daß
Ausnahmen und Befreiungen, die ein Abweichen vom Planungswillen der
Gemeinde bedeuten, nicht zu einer Unterhöhlung des Bebauungsplanes
führen dürfen. Die folgende Übersicht stellt deshalb dar, nach welchen
Kriterien Ausnahmen und Befreiungen zur Abweichung vom gemeindlichen
Planungswillen bemessen werden:
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Ausnahmen nach § 31 I BauGB |
Befreiungen nach § 31 II BauGB |
sind planungsrechtlich zulässig, wenn
- der Bebauungsplan dies selbst so vorsieht, z. B.
- Überschreitung von Baugrenze
- Nichteinhaltung von Baulinien
- wenn die §§ 2-14 BauNVO Anwendung finden, z. B.
- Bau von Geschäften im Allg. Wohngebiet
- Zulässigkeit von Tankstellen in allg. Wohngebieten (WA) usw.
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sind planungsrechtlich zulässig, wenn
- Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern
- dies städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind
- eine unbeabsichtigte Härte in bezug auf das betroffene Grundstück vorliegt
- nachbarrechtliche Interessen nicht betroffen sind
- die Maßnahme mit öffentlichen Belangen vereinbar ist
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6.5. Bauen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§34 BauGB)
Anwendung
Im Gemeindegebiet gibt es Ortsteile, für die keine qualifizierten
Bebauungspläne aufgestellt sind. Die Zulässigkeit von Vorhaben in diesen
nicht qualifiziert beplanten, bebauten Ortsteilen (sog. Im Zusammenhang
bebaute Ortsteile) ist in § 34 BauGB geregelt.
Zusammenhang bebauter Ortsteile
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil liegt vor, wenn ein Baukomplex im
Gebiet einer Gemeinde nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein
städtebauliches Gewicht besitzt. Außerdem soll er Ausdruck einer
organischen Siedlungsstruktur sein, d.h. der Ortsteil wirkt wie eine
kleine Siedlung. Grundstücke liegen innerhalb dieses Ortsteils, wenn
sie im Bebauungszusammenhang mit dem Ortsteil stehen.
Bebauungszusammenhang
Bebauungszusammenhang bedeutet, daß ein Komplex von Bauten zueinander
in einem engeren räumlichen Zusammenhang steht. Dabei muß eine
aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung vorliegen.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann wird das Vorhaben nach
§ 34 BauGB beurteilt. Der § 34 BauGB-Bereich endet dabei am
letzten Haus des im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Liegen dagegen nur einzelne, verstreut vorhandene Gebäude vor und
erwecken diese nicht den Eindruck der Geschlossenheit und
Zusammengehörigkeit, so handelt es sich um eine Splittersiedlung.
Diese gehört zum Außenbereich. Vorhaben innerhalb dieser
Splittersiedlung werden nach § 35 BauGB beurteilt. (Im einzelnen
dazu: siehe Kapitel 6.6)
Einfügen in die nähere Umgebung
Beispiel:
Sind in der als Maßstab beachtlichen Umgebung Wohngebäude oder
Gewerbetriebe ohne erhebliche Nachteile für die Umgebung, aber auch
Gewerbebetriebe von stärker emittierender Art vorhanden, so fügt sich
ein Bauvorhaben ein, wenn es in der Art der Bebauung den Rahmen eines
Mischgebietes nicht überschreitet.
Die das Grundstück "prägende" Umgebungsbebauung bestimmt also, ob sich
das Vorhaben einfügt oder den Rahmen "sprengt". Hier gibt es Ausnahmen,
z.B. daß der Rahmen unter bestimmten Voraussetzungen doch überschritten
werden kann. Dies sollte mit dem zuständigen Bauamt abgesprochen werden.
Wenn außerdem noch die Erschließung gesichert ist, besteht ein
Rechtsanspruch auf Genehmigung und es darf gebaut werden.
Liegt ein Grundstück im § 34-Bereich, so ist ein Vorhaben zulässig,
wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die nähere
Umgebung des Bauvorhabens ist die umliegende Umgebung. Einfügen bedeutet,
daß das Bauvorhaben den durch die vorhandene Bebauung gebildeten Rahmen
nicht überschreiten darf.
Zulässigkeit nach dem Baugebiet
Bei der Ermittlung der (bebauten) Umgebung des Grundstücks kann der Fall
eintreten, daß das Gebiet sich einer Gebietskategorie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) zuordnen läßt. Ist dies der Fall, findet
hinsichtlich der Art der Nutzung die BauNVO Anwendung. Diesen Fall
regelt § 34 Abs. 2 BauGB.
Die Verordnung bestimmt, welche Baugebiete im Bebauungsplan festgesetzt
werden können und welche Bauvorhaben in den Baugebieten zulässig sind.
Entspricht die Umgebung eines Vorhabens einem solchen Baugebiet der
BauNVO (z.B. Allgemeines Wohngebiet), findet die BauNVO so Anwendung,
als wäre das Gebiet im Bebauungsplan festgesetzt. Ist eine Zuordnung zu
einer Gebietskategorie der BauNVO nicht möglich, so gilt weiterhin
§ 34 Abs. 1 BauGB.
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6.6. Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB)
Das Baugesetzbuch beurteilt die Zulässigkeit ihres Bauvorhabens nach
planungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere danach, in welchem
Bereich das Vorhaben, besser das Baugrundstück gelegen ist. Es werden
drei große Bereiche unterschieden, in denen ein Grundstück liegen kann.
- Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
- Im Bereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
- Im Außenbereich
privilegierte Bauvorhaben
Das Bauen im Außenbereich soll eine Ausnahme sein. Dem entsprechend hat
der Gesetzgeber strenge Voraussetzungen an die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit von Bauvorhaben in diesem Bereich gestellt.
Zulässig sind in erster Linie nur Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft.
Was hierunter zu verstehen ist, wird in § 201 BauGB abschließend
aufgeführt. Es handelt sich demnach um Ackerbau, Wiesen- und
Weidenwirtschaft einschließlich Pensionstierhaltung auf überwiegend
eigener Futtergrundlage, die gartenbauliche Erzeugung, Erwerbsobst- und
-weinbau sowie berufsmäßige Imkerei und Binnenfischerei.
Weiterhin gehören in diesen Bereich Anlagen, die wegen der
Ortsgebundenheit nur hier errichtet werden können, beispielsweise der
Abbau von Bodenschätzen oder Stationen der Ver- und Entsorgung sowie
solche, die wegen einer besonderen Anforderung und Wirkung auf die
Umgebung nur hier ausgeführt werden sollen, beispielsweise
Tierkörperbeseitigungsanlagen.
Bei diesen Vorhaben erfolgt eine Betrachtung der in Frage kommenden
öffentlichen Belange (siehe auch unten) und des Vorhabens, sie werden
gegeneinander abgewogen. Das Vorhaben ist zuzulassen, soweit diese
öffentlichen Belange nicht entgegenstehen.
sonstige Bauvorhaben
Sonstige Vorhaben im Außenbereich sind nur zulässig, soweit sie
öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und ihre Erschließung
gesichert ist. Es kommt hier nicht zu einer Abwägung mit den
öffentlichen Belangen. Allenfalls kommt es zu einer Gewichtung der
durch das Vorhaben berührten öffentlichen Belange und damit nur zu der
Feststellung, ob überhaupt eine Beeinträchtigung vorliegt.
beeinträchtigte öffentliche Belange
Widerspricht das Bauvorhaben den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes,
einem Landschaftsplan oder anderem Plan, insbes. nach Wasser-, Abfall-
und Immissionsschutzrecht oder wird es schädlichen Umwelteinwirkungen
ausgesetzt oder ruft es solche hervor, ist eine Beeinträchtigung gegeben.
Weitere bedeutende öffentliche Belange sind in diesem Zusammenhang
Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes oder der natürlichen
Eigenart der Landschaft oder ihres Erholungswertes. Weiterhin
beeinträchtigt beispielsweise die Entstehung, Verfestigung, Erweiterung
einer Splittersiedlung einen öffentlichen Belang.
Auch unwirtschaftliche Aufwendungen für Erschließungsanlagen oder
Sicherheits- und Gesundheitsanlagen kann öffentliche Belange
beeinträchtigen. In diesem Fall wird regelmäßig auch die gesicherte
Erschließung nicht gewährleistet sein. Eine gesicherte Erschließung
beinhaltet die Anbindung des Grundstückes an das öffentliche Straßennetz
sowie das Vorhandensein von Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Diese
Erschließungsanlagen werden vor allem durch die Gemeinde erstellt. Ein
Rechtsanspruch des Einzelnen auf Erschließung besteht aber grundsätzlich
nicht. Auch Beeinträchtigungen anderer als die oben genannten
öffentlichen Belange sind möglich.
Nach § 35 IV BauGB können bestimmte nichtprivilegierte Vorhaben im
Außenbereich genehmigt werden, obwohl sie den Festsetzungen des
Flächennutzungsplanes widersprechen, die natürliche Eigenart der
Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung einer Splittersiedlung
befürchten lassen. Es handelt sich hierbei insbesondere um Wohnprojekte
im Zusammenhang mit aufgegebenen landwirtschaftlichen Nutzungen sowie
um andere Wohnnutzungen. Auch die angemessene Erweiterung von Wohnhäusern
sowie gewerblicher Betriebe ist zulässig. Ihr Bauordnungsamt erteilt
Ihnen Informationen über die z. T. umfangreichen
Zulässigkeitsvoraussetzungen.
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6.7. Die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
Ist ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan noch nicht vorhanden, d. h.
befindet sich der Bebauungsplan noch in der Aufstellungsphase, so hätte
dies zur Konsequenz, daß die planungsrechtliche Zulässigkeit nach den
§§ 34 und 35 BauGB zu beurteilen wäre (ist ein Bebauungsplan vorhanden
und soll dieser geändert werden, nach den ursprünglichen Festsetzungen
des vorhandenen Bebauungsplanes). Der Gesetzgeber ist dem durch
§ 33 BauGB begegnet. Danach kann trotzdem ein Bauvorhaben unter
Berücksichtigung des entstehenden Baubauungsplanes durchgeführt bzw.
genehmigt werden, wenn:
- die öffentliche Auslegung des zukünftigen Bebauungsplanes erfolgt ist
- das zukünftige Vorhaben den Festsetzungen nicht widersprechen wird
- der Antragsteller dies schriftlich anerkennt und
- die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Ausreichend gesichert ist die Erschließung i. d. R. dann, wenn eine
befestigte, befahrbare Zuwegung zum Grundstück vorhanden ist und
Anlagen der Ver- und Entsorgung existieren.
7. Bauordnungsrechtliche Anforderungen
Neben den planungsrechtlichen Anforderungen des Bundes gibt es auch
bauordnungsrechtliche Bestimmungen, die von Bauherren beachtet werden
müssen. Das Bauordnungsrecht zählt zum Gebiet der Gefahrenabwehr, die
Sache der Länder ist. Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) soll vor
allem sicherstellen, daß von baulichen Anlagen keine Gefährdung für die
öffentliche Sicherheit ausgeht.
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7.1. Gestaltung baulicher Anlage
In ihren Gestaltungsvorschriften beschränkt sich die NBauO überwiegend
auf allgemeine, in unbestimmten Rechtsbegriffen ausgedrückte
Anforderungen. Zusätzlich kann die Gemeinde noch weitere konkretere
Anforderungen nach § 56 NBauO durch Satzung bestimmen.
Verunstaltung
§ 53 NBauO dient der Verunstaltungsabwehr. Eine Verunstaltung ist
ein häßlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht bloß
beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Maßgebend ist nach
der Rechtsprechung das Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke
offenen Betrachters, also "des sogenannten gebildeten
Durchschnittsmenschen". Verunstaltet wirken Bauten oder Bauteile nach
der Rechtsprechung, wenn ihre Proportionen, Werkstoffe oder Farben so
disharmonisch geraten sind, daß sie das ästhetische Empfinden des
Betrachters verletzen. Die Verunstaltung, die § 53 NBauO verbieten
will, resultiert in den weitaus meisten Fällen nicht aus mißlungenem
baukünstlerischen Bemühungen, sondern aus mangelndem Interesse an der
Gestaltung, schlichtem Streben nach Kostenersparnis, Bequemlichkeit
oder handwerklichem Unvermögen. Auch aus der in Art. 5 Abs. 3
Grundgesetz garantierten Kunstfreiheit kann nicht gefolgert werden, daß
der Urheber eines Baukunstwerkes einen Rechtsanspruch auf Befreiung vom
Verunstaltungsverbot habe.
Daneben bestimmt § 53 NBauO, daß bauliche Anlagen das bestehende
oder geplante Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten
dürfen. Der Bauherr kann sich also nicht auf ein vorhandenes schlechtes
Straßenbild berufen, wenn der Bau das geplante bessere Bild
verunstalten würde. Ein Bauwerk verunstaltet die Umgebung insbesondere
dann, wenn es sich nicht in sie einfügt, sondern in einem "belastenden",
"Unlust erregenden" Gegensatz zu ihr steht. Das ist z.B. der Fall, wenn
seine Farben einen häßlichen Kontrast zur Umgebung bilden, wenn es
durch seine unmaßstäbliche Größe benachbarte Bauten sozusagen
"erschlägt" oder wenn es von einer Auffälligkeit ist, die im Verhältnis
zu seiner Bedeutung grob unangemessen ist und aufdringlich wirkt.
Je schöner, wertvoller oder empfindlicher die Umgebung ist, um so
sorgfältiger und rücksichtsvoller sind die Bauwerke zu gestalten.
Verunstaltet wirkt ein Bau aber auch in einer Umgebung, die schon
weitgehend mißgestaltet ist, wenn er dazu beiträgt, daß ein öder,
monotoner oder auf eine andere Weise psychisch belastender
Gesamteindruck entsteht oder verstärkt wird.
örtliche Bauvorschriften
§ 56 NBauO ermächtigt die Gemeinden, die Gestaltung ihres
Ortsbildes durch sog. örtliche Bauvorschriften (Satzung) näher zu
regeln. Mit örtlichen Gestaltungsvorschriften können sie den Schutz
wertvoller alter Stadtviertel und landschaftlich schöner Ortsteile
wesentlich verstärken. Außerdem können örtliche Bauvorschriften
eingesetzt werden, um ein schon gestörtes Ortsbild nach und nach,
jeweils aus Anlaß einzelner Baumaßnahmen, wieder zu verbessern. Auch in
Neubaugebieten haben die Gemeinden die Chance, durch örtliche
Bauvorschriften Städtebilder von bleibendem Wert zu schaffen.
Wesentlich ist, daß ein Konzept oder eine Idee eigens für die
Ausgestaltung eines konkreten, überschaubaren Ortsteils (Straßenzug,
Siedlung, Altstadtviertel) vorhanden ist und die Bauvorschrift sich
daraus folgerichtig ableitet. Gestaltungsvorschriften sind also nur für
bestimmte Teile des Gemeindegebietes zu erlassen. Dies bedeutet, daß
Gestaltungsvorschriften für das ganze Gemeindegebiet unzulässig sind.
Anforderungen an Gestaltung besagen, daß die äußere Erscheinung von
Bauwerken oder Bauteilen bestimmte Gestaltmerkmale (Maße, Proportionen,
Oberflächenstrukturen, Farben usw.) haben oder nicht haben sollen. U.a.
können örtliche Bauvorschriften die - das Stadtbild stark
beeinflussende - Höhe der Gebäude näher festlegen, denn diese wird
durch eine Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse noch nicht eindeutig
bestimmt. Die Höhenbestimmungen können sich je nach dem angestrebten
Orts- oder Straßenbild auf vielerlei architektonische Details
erstrecken.
Eine Gestaltungssatzung kann auch Breite, Material, Farben und
Gliederung der Fassaden regeln. Außerdem können gestalterische
Anforderungen an Einzelheiten der Fassaden gestellt werden.
Örtliche Bauvorschriften können auch Form, Farbe, Material, Neigung und
sonstige Einzelheiten der Dächer näher regeln, u.a. auch die
Zulässigkeit von Sattel-, Walm- oder Flachdächern, von Dachaufbauten,
Dachflächenfenstern, Sonnenkollektoren usw.
Daneben können sich örtliche Bauvorschriften auch auf sonstige
Einzelheiten wie Werbeanlagen, Warenautomaten, Einfriedungen,
Einzelantennen, Freileitungen, nicht überbaute Flächen, Begrünung und
Verwendung von Niederschlagswasser beziehen.
andere Baugestaltungsvorschriften
Auch außerhalb der NBauO gibt es Vorschriften, die sich tatsächlich auf
die Baugestaltung auswirken können. Die Gemeinden können durch
Bebauungsplan die überbaubaren Grundstücksflächen und die Stellung der
baulichen Anlagen, die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe der
baulichen Anlagen, die offene oder geschlossene Bauweise, die
Verkehrsflächen und die Frei- und Grünflächen festsetzen
(§ 9 Abs. 1 Nrn. 2, 11 und 15 BauGB, §§ 16, 22 und 23
BauNVO). Im unbeplanten Innenbereich ist ein Bauvorhaben nach
§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB u.a. dann unzulässig, wenn es
"das Ortsbild ... beeinträchtigt". Gemeint ist hier eine
Beeinträchtigung durch die Höhe, Breite und Tiefe, Stellung zur Straße,
Seitenabstand zum Nachbargebäude, ggf. auch die Nutzungsart der
baulichen Anlage. Ein Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt
öffentliche Belange i.S. des § 35 BauGB, wenn es das Orts- und
Landschaftsbild verunstaltet oder die natürliche Eigenart der
Landschaft oder ihre Aufgabe als Erholungsgebiet beeinträchtigt.
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7.2. Abstandsvorschriften
Grenzabstand
Die Abstandsregelungen der §§ 7 ff NBauO sehen vor, daß die
Gebäuden von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten müssen.
Damit sollen Licht und Luft für die Bewohner, aber auch die Zufahrt für
Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge gesichert werden. Die Abstände
verhindern Beeinträchtigungen durch ein zu enges Aufeinanderrücken der
Gebäude und leisten so einen Beitrag zum Wohnfrieden.
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Bemessung des Grenzabstandes
Der Abstand richtet sich jeweils nach der Höhe der Punkte, die auf der
Außenfläche der Gebäude liegen. Hierzu gehören Außenwände, Pfeiler,
Fenster- und Dachflächen, sowie Hauseingangstreppen und Balkone. Die
Höhe des einzelnen Punktes ist der Abstand, den dieser Punkt von den
Grenzen des Baugrundstücks halten muß. Diese Entfernung wird nach
§ 7 Abs. 1 NBauO als H bezeichnet ist.
Der Punkt P2 ist mit seiner jeweiligen Höhen über der Geländeoberfläche
(H) maßgebend für den seitlichen Grenzabstand des Gebäudes
(§ 7 Abs. 1 und 3 NBauO)
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Der Grenzabstand beträgt nach § 7 Abs. 3 NBauO grds. 1 H,
mindestens jedoch 3 m. In Kerngebieten, in Gewerbe- und
Industriegebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer Bebauung diesen
Baugebieten entsprechen und in anderen Baugebieten, in denen nach dem
Bebauungsplan Wohnungen nicht allgemein zulässig sind, beträgt der
Abstand 0,5 H, mindestens jedoch 3 m (§ 7 Abs.4 NBauO)
Ist ein Gebäude nicht länger als 17 m, reicht als Grenzabstand vor zwei
Außenwänden die Hälfte der sonst erforderlichen Tiefe (0,5 H), die
Mindesttiefe von 3 m darf aber nicht unterschritten werden (§ 7a
Abs. 1NBauO).
Hinzurechnung benachbarter Grundstücke
Können die Grenzabstände nicht auf dem Grundstück nachgewiesen werden,
können dafür auch benachbarte Grundstücke, allerdings nur bis zu deren
Mitte, in Anspruch genommen werden (§ 9 Abs. 2 NBauO). Dies ist
nur möglich, wenn durch Baulast gesichert ist, daß die Bereiche der
Nachbargrundstücke nicht bebaut oder als Grenzabstände verwendet werden.
Eine Baulast ist eine einseitige öffentlich-rechtliche Erklärung des
Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, mit der, auch
zu Lasten des Rechtsnachfolgers, Verpflichtungen übernommen werden.
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Garagen
Ohne Grenzabstand ist auf dem Baugrundstück jeweils eine Garage oder
eine aus mehreren aneinandergebauten Garagen bestehende Anlage zulässig.
Dabei darf die zulässige Grundfläche innerhalb des Abstandsbereiches
höchstens 36 qm betragen, die Gesamtlänge an keiner Grenze größer als
9 m sein und die Höhe 3 m nicht übersteigen (§ 12 Abs. 1 NBauO).
Mit der dargestellten Garagenanlage wird der Anspruch nach
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBauO hinsichtlich der zulässigen
Grundfläche innerhalb des Abstandsbereichs voll ausgeschöpft.
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Einfriedungen
Ebenfalls ohne Grenzabstand sind Einfriedungen bis zur Höhe von 2 m
zulässig. Sind dagegen die Einfriedungen oberhalb von 1,80 m nicht
durchsichtig, können sie erst ohne Grenzabstand errichtet werden, wenn
der Grundstücksnachbar zugestimmt hat (§ 12a Abs. 2 NBauO).
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7.3. Einstellplätze
Einstellpflicht
Der Bauherr ist nach § 47 NBauO bei der Errichtung von baulichen
Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr erwartet wird,
verpflichtet, Stellplätze (Flächen im Freien) oder Garagen zum Abstellen
der Kraftfahrzeuge in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter
Beschaffenheit herzustellen. Das gleiche gilt, wenn die Nutzung einer
baulichen Anlage wesentlich geändert wird und dadurch ein erhöhter
Kraftfahrzeugverkehr entsteht.
Anzahl der Einstellplätze
Die Zahl und Größe der zu schaffenden Stellplätze und Garagen richtet
sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge
der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlage. Die folgenden
beispielhaft aufgeführten Richtzahlen dienen lediglich als Anhalt, um
die Zahl der notwendigen Einstellplätze unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse im Einzelfall festzulegen:
- Wohngebäude
Einfamilienhäuser 1 - 2 Einstellplätze je Wohnung
- Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen, Büro- und Verwaltungsräume allg.
1 Einstellplatz je 30-40 qm Nutzfläche
- Verkaufsstätten, Läden und Geschäftshäuser
1 Einstellplatz je 30 - 40 qm Verkaufsnutzfläche, jedoch mind.
2 Einstellplätze je Laden.
Dem Bauherrn steht es grds. frei, ob er zum
Abstellen der Kraftfahrzeuge Garagen errichten möchte oder Flächen
im Freien herstellt. Belästigungen durch Lärm oder Abgase
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO) können jedoch den Bau einer Garage
erforderlich machen. Auch kann eine Festsetzung im Bebauungsplan
(§ 9Abs. 1 Nr. 4 BauGB) dem Bauherrn eine bestimmte Einstellart
vorschreiben.
Lage der Einstellplätze
Zu errichten sind die Einstellplätze i.d.R. auf dem Baugrundstück
oder auf einem anderen Grundstück in dessen Nähe. In diesem Fall muß
die Benutzung zu diesem Zweck durch Baulast gesichert sein
(§ 47 Abs. 7 Satz 1 NBauO). In der Nähe bedeutet, daß der
Einstellplatz sich in annehmbarer Fußgängerentfernung befindet, also
etwa 3 Minuten Fußweg oder etwa 300 m Entfernung. Ist dies aus
tatsächlichen Gründen oder aufgrund entgegenstehender Festsetzung im
Bebauungsplan nicht möglich, muß der Bauherr der Einstellpflicht auf
einem Ersatzgrundstück nachkommen. Dieses muß vom Baugrundstück mit
einem öffentlichen oder vergleichbaren Verkehrsmittel, d.h. mit
Fahrzeugen, die der Inhaber der einstellplatzpflichtigen Anlage für
seine Besucher oder Arbeitskräfte bereitstellt, leicht erreichbar
sein (§ 47 Abs. 7 Satz 3 NBauO).
Freistellung von der Einstellpflicht
Erst wenn auch ein Ersatzgrundstück nicht zu finden ist, kommt eine
Freistellung von der Einstellpflicht (Ablösung) durch Zahlung eines
Geldbetrages an die Gemeinde in Betracht (§ 47a NBauO).
Der vom Bauherrn zu zahlende Geldbetrag wird grds. zur Herstellung
öffentlicher Parkplätzen und Parkhäuser verwendet. Die Höhe des
Ablösebetrages wird im Einzelfall durch die Gemeinde festgelegt oder
ist in einer Satzung der Gemeinde festgesetzt.
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7.4. Werbeanlagen
Werbung kann, besonders wenn sie am falschen Platz oder in übermäßiger
Intensität betrieben wird, schutzwürdige Interessen anderer unzumutbar
beeinträchtigen. Eine gesetzliche Regelung, wie durch § 49 NBauO
hat sich daher als nötig erwiesen.
Begriff der Werbeanlage
Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der
Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf
dienen und von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus
sichtbar sind (§ 49 Abs. 1 NBauO). Dazu zählen insbesondere
Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen, usw.
Werbeanlagen sind vom Gesetz nicht auf Wirtschaftswerbung beschränkt,
zu ihnen zählt auch politische und jede sonstige nicht kommerzielle
Werbung.
Verfahren und Genehmigung
Die Grundsatzanforderungen, die die NBauO an die baulichen Anlagen
stellt, gelten somit auch für Werbeanlagen. Auch die
Verfahrensvorschriften, die für bauliche Anlagen gelten, z.B. die
Genehmigungspflicht, sind bei Werbeanlagen zu beachten. Nach
Nrn. 10.1 - 10.7 des Anhangs zur NBauO sind Werbeflächen mit einer
Ansichtsfläche bis zu 1 qm und bestimmte nur vorübergehend angebrachte
oder aufgestellte Werbeanlagen genehmigungsfrei. Gegen rechtswidrige
Werbeanlagen kann die Bauaufsichtsbehörde i.d.R. schon bei fehlender
Baugenehmigung einschreiten und die Beseitigung verlangen.
Zu beachten ist ferner das Straßenrecht (§ 9 BFStrG -
Bundesfernstraßengesetz, § 24 NStrG - Nieders. Straßengesetz),
das Werbeanlagen in einem Streifen von 40 m Breite beiderseits der
Bundesautobahnen und von 20 m Breite beiderseits der Bundes-, Landes-
und Kreisstraßen untersagt, und ferner das Straßenverkehrsrecht
(§ 33 Abs. 1 S.1 Nr. 3 StVO - Straßenverkehrsordnung), das
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch
Bild, Schrift, Licht oder Ton verbietet, wenn dadurch die
Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden
Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
Belästigung
Nach § 49 Abs. 2 NBauO dürfen Werbeanlagen nicht erheblich
belästigen. Eine Werbeanlage belästigt insbesondere dann erheblich,
wenn sie die Ruhe und Erholung spürbar beeinträchtigt, die nach den
jeweiligen örtlichen Umständen (z.B. Wohn- oder Erholungsgebiet)
erwartet wird. Erheblich belästigend kann z.B. eine Lichtreklame in
einem Wohngebiet wirken, die grell in nahe gegenüberliegende Wohnräume
hineinstrahlt.
im Außenbereich
§ 49 Abs. 3 S. 1 NBauO erklärt Werbeanlagen im Außenbereich
grundsätzlich für unzulässig. Dieses Verbot gilt für alle Werbeanlagen
in der freien Landschaft. Nach § 49 Abs. 3 S. 2 gibt es von diesem
Verbot allerdings Ausnahmen:
Stätte der Leistung
Werbeanlagen sind danach insbesondere an der Stätte der Leistung im
Außenbereich zulässig. Eine Stätte der Leistung ist dort vorhanden, wo
der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt, angeboten, gelagert
oder verwaltet wird, z.B. eine Gaststätte, die das angepriesene Bier
ausschenkt. Ebenfalls ausgenommen vom Verbot sind Schilder vor
Ortsdurchfahrten, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe
(z.B. Kfz-Werkstätten, Hotels) bezeichnen, sowie einzelne
Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegeabzweigungen, die auf
außerhalb der Ortsdurchfahrt liegende gewerbliche Betriebe oder
versteckt gelegene Stätten (z.B. Erholungseinrichtungen, Kultur- oder
Naturdenkmäler usw.) aufmerksam machen.
im Innenbereich
Ebenfalls unzulässig sind Werbeanlagen in Wohngebieten, es sei denn sie
stehen an der Stätte der Leistung (s.o.) oder es handelt sich um
Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung über kirchliche,
kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen.
Ausnahmen können auch hier erteilt werden. Zusätzlich muß die Gemeinde
eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 NStrG erteilen, wenn sie im
öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden.
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8. Rechtsbehelfsmöglichkeiten
Widerspruch
Wenn Ihr Bauantrag abgelehnt wird, können Sie als Bauwilliger
Widerspruch erheben. Es handelt sich hier um einen
Verpflichtungswiderspruch nach § 42 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die Behörde verpflichtet werden
soll, Ihnen die Baugenehmigung zu erteilen.
Der Widerspruch ist gem. § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides einzureichen. Dies gilt, wenn der
Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Der Widerspruch muß schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde,
die den Bescheid erlassen hat eingelegt werden. In Ihrem
Widerspruchsschreiben sollten Sie Ihre Einwendungen möglichst
detailliert darlegen, es besteht jedoch keine gesetzliche
Begründungspflicht.
Über Ihren Widerspruch entscheidet nach § 72 VwGO zunächst die
Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Kommt sie zu dem Ergebnis, daß
Ihr Vorhaben doch zulässig ist, erteilt sie die Baugenehmigung. Kommt
sie zu einem anderen Ergebnis, gibt sie den Widerspruch an die
Widerspruchsbehörde, die Bezirksregierung, ab. Diese prüft nun erneut
und weist die Baugenehmigungsbehörde an, die Baugenehmigung zu erteilen,
falls sie das Vorhaben für zulässig hält, falls nicht, weist sie den
Widerspruch zurück und Sie haben die Kosten zu tragen.
Klage
Wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen, können Sie danach vor dem
Verwaltungsgericht die Baugenehmigungsbehörde auf Erteilung der
Baugenehmigung verklagen. Hier handelt es sich um eine
Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO).
Die Klage ist gegen die Genehmigungsbehörde zu richten und gem.
§ 74 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Widerspruchsbescheids schriftlich beim zuständigen Verwaltungsgericht
zu erheben. Ist der Widerspruchsbescheid nicht mit einer
ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, verlängert sich die
Frist auf ein Jahr. Auch das Gericht prüft nun wiederum, ob Ihnen die
Baugenehmigung zu erteilen ist und weist gegebenenfalls ihrerseits die
Genehmigungsbehörde an, die Baugenehmigung zu erteilen.
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Der vorstehende Beitrag wurde verfaßt vom
Baurechtsseminar des Studienjahrgangs AS 41-43/95 Niedersächsische
Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, Fachbereich allgemeine
Verwaltung Kommunale Abteilung Oldenburg. Und hier sehen Sie von links
nach rechts das Autorenteam:
Die Macher (von links nach rechts) vorne:
Carsten Lisson, Marcel Ruwe, Jens Kuraschinski, Matthias Striek,
Nadine Ripperda, Maria Germann. Stehend: Michael Steffens,
Michael Brinkmann, Professor Heuer, Alexander Breden,
Alexander von Seggern, Annegret Helming, Anja Glosemeyer,
Sandra Rüdiger, Andre Buchholz, Andreas Mergelmeyer.
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