Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 16.11.2001
Die EnEV löst die WSVO ab, erleichtert aber weder der Industrie, noch dem Baugewerbe,
noch dem Architekten oder dem Bauherren die Arbeit und die Übersicht. Mit anderen Worten:
Die Dinge verkomplizieren sich.
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Zu errichtende Gebäude
§ 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen
§ 4 Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen
§ 5 Dichtheit, Mindestluftwechsel
§ 6 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
§ 7 Gebäude mit geringem Volumen
3. Abschnitt
Bestehende Gebäude und Anlagen
§ 8 Änderung von Gebäuden
§ 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
§ 10 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
4. Abschnitt
Heizungstechnische Anlagen, Warmwasseranlagen
§ 11 Inbetriebnahme von Heizkesseln
§ 12 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
5. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte
§ 14 Getrennte Berechnungen für Teile eines Gebäudes
§ 15 Regeln der Technik
§ 16 Ausnahmen
§ 17 Befreiungen
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 19 Übergangsvorschrift
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen (zu § 3)
Anhang 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (zu § 4)
Anhang 3 Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1) und bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)
Anhang 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 5)
Anhang 5 Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (zu § 12 Abs. 5)
1. Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an
- Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 1 und 2) und
- Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 3)
einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung
dienenden Anlagen.
(2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11 nicht für
- Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
- Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
- unterirdische Bauten,
- Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
- Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Auf Bestandteile des Heizsystems, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit
Gebäuden nach Absatz 1 befinden, ist nur § 11 anzuwenden.
§ 2 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
- sind Gebäude mit normalen Innentemperaturen solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19 Grad Celsius und mehr und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden,
- sind Wohngebäude solche Gebäude im Sinne von Nummer 1, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden,
- sind Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden,
- sind beheizte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden,
- sind erneuerbare Energien zu Heizungszwecken, zur Warmwasserbereitung oder zur Lüftung von Gebäuden eingesetzte und im räumlichen Zusammenhang dazu gewonnene Solarenergie, Umweltwärme, Erdwärme und Biomasse,
- ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger Wasser dient,
- sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner,
- ist die Nennwärmeleistung die höchste von dem Heizkessel im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist der Heizkessel für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs,
- ist ein Standardheizkessel ein Heizkessel, bei dem die durchschnittliche Betriebstemperatur durch seine Auslegung beschränkt sein kann,
- ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann,
- ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist.
2. Abschnitt 
Zu errichtende Gebäude
§ 3 - Gebäude mit normalen Innentemperaturen
(1) Zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen sind so auszuführen, dass
- bei Wohngebäuden der auf die Gebäudenutzfläche bezogene Jahres-Primärenergiebedarf und
- bei anderen Gebäuden der auf das beheizte Gebäudevolumen bezogene Jahres-Primärenergiebedarf
sowie der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte in Anhang 1 Tabelle 1 nicht überschreiten.
(2) Der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust sind zu berechnen
- bei Wohngebäuden, deren Fensterflächenanteil 30 vom Hundert nicht überschreitet, nach dem vereinfachten Verfahren nach Anhang 1 Nr. 3 oder nach dem in Anhang 1 Nr. 2 festgelegten Nachweisverfahren,
- bei anderen Gebäuden nach dem in Anhang 1 Nr. 2 festgelegten Nachweisverfahren.
(3) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 gilt nicht für
Gebäude, die beheizt werden
- mindestens zu 70 vom Hundert durch Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung,
- mindestens zu 70 vom Hundert durch erneuerbare Energien mittels selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger,
- überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne Räume oder Raumgruppen sowie sonstige Wärmeerzeuger, für die keine Regeln der Technik vorliegen.
Bei Gebäuden nach Satz 1 Nr. 3 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des jeweiligen Höchstwertes nach Anhang 1 Tabelle 1 Spalte 5 nicht überschreiten.
(4) Um einen energiesparenden sommerlichen Wärmeschutz sicherzustellen, sind
bei Gebäuden, deren Fensterflächenanteil 30 vom Hundert überschreitet, die Anforderungen an die Sonneneintragskennwerte oder die Kühlleistung nach Anhang 1 Nr. 2.9 einzuhalten.
§ 4 - Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen
Bei zu errichtenden Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen darf der nach Anhang 2 Nr. 2 zu bestimmende spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte in Anhang 2 Nr. 1 nicht überschreiten.
§ 5 - Dichtheit, Mindestluftwechsel
(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende
Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit
außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Werden
dazu andere Lüftungseinrichtungen als Fenster verwendet, müssen diese Anhang 4
Nr. 3 entsprechen.
§ 6 - Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen,
so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der Einfluss konstruktiver
Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den Regeln der Technik und
den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie
möglich gehalten wird. Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken ist bei der Ermittlung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlusts und des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Anhang 1
Nr. 2.5 zu berücksichtigen.
§ 7 - Gebäude mit geringem Volumen
Übersteigt das beheizte Gebäudevolumen eines zu errichtenden Gebäudes
100 Kubikmeter nicht und werden die Anforderungen des Abschnitts 4 eingehalten,
gelten die übrigen Anforderungen dieser Verordnung als erfüllt, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile die in Anhang 3 Tabelle 1 genannten
Werte nicht überschreiten.
3. Abschnitt 
Bestehende Gebäude und Anlagen
§ 8 - Änderung von Gebäuden
(1) Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach § 1 Abs. 1 Änderungen gemäß Anhang 3 Nr. 1 bis 5 durchgeführt werden, dürfen die in Anhang 3 Tabelle 1
festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht
überschritten werden. Dies gilt nicht für Änderungen, die
- bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern weniger als 20 vom Hundert der Bauteilflächen gleicher Orientierung im Sinne von Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3 oder
- bei anderen Außenbauteilen weniger als 20 vom Hundert der jeweiligen Bauteilfläche
betreffen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das geänderte Gebäude insgesamt den
jeweiligen Höchstwert nach Anhang 1 Tabelle 1 oder Anhang 2 Tabelle 1 um nicht
mehr als 40 vom Hundert überschreitet.
(3) Bei der Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens um zusammenhängend
mindestens 30 Kubikmeter sind für den neuen Gebäudeteil die jeweiligen Vorschriften für zu errichtende Gebäude einzuhalten. Ein Energiebedarfsausweis ist nur unter
den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 auszustellen.
§ 9 - Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
(1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder
aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb nehmen. Heizkessel nach Satz 1, die nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden, dass die zulässigen
Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb
genommen werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf
heizungstechnische Anlagen, deren Nennwärmeleistung weniger als 4 Kilowatt oder
mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4.
(2) Eigentümer von Gebäuden müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, bis zum 31. Dezember 2006 nach
Anhang 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe dämmen.
(3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum
31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht überschreitet.
(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind
die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft
jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht
vor dem 31. Dezember 2008, ab.
§ 10 - Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen nach
dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren.
(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Satz 1 gilt als erfüllt, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.
(3) Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie raumlufttechnische Anlagen sind
sachgerecht zu bedienen, zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und
Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
4. Abschnitt 
Heizungstechnische Anlagen, Warmwasseranlagen
§ 11 - Inbetriebnahme von Heizkesseln
(1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden
und deren Nennwärmeleistung mindestens 4 Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt
beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder
aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der
Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem
Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) oder nach Artikel 7 Abs. 1
Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch Artikel 12 der
Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), versehen sind. Satz 1 gilt auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt werden.
Dabei sind die Parameter zu beachten, die sich aus der den Geräten beiliegenden
EG-Konformitätserklärung ergeben.
(2) Soweit Gebäude, deren Jahres-Primärenergiebedarf nicht nach § 3 Abs. 1 begrenzt ist, mit Heizkesseln nach Absatz 1 ausgestattet werden, müssen diese Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sein. Ausgenommen sind bestehende Gebäude mit normalen Innentemperaturen, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf den jeweiligen Höchstwert nach Anhang 1 Tabelle 1 um nicht
mehr als 40 vom Hundert überschreitet.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
- einzeln produzierte Heizkessel,
- Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen,
- Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung,
- Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern,
- Geräte mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 6 Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.
(4) Heizkessel, deren Nennwärmeleistung kleiner als 4 Kilowatt oder größer als
400 Kilowatt ist, und Heizkessel nach Absatz 3 dürfen nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik gegen Wärmeverluste gedämmt sind.
§ 12 - Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
(1) Wer Zentralheizungen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit
zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der
Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
- der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
- der Zeit
ausstatten. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten oder nachrüsten lassen. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeüberträger an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt die Vorschrift hinsichtlich der Verringerung
und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den
Haus- und Kundenanlagen als erfüllt, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder
Fernheiznetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.
(2) Wer heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger in Gebäude einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur
raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausstatten. Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit
Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, dürfen abweichend von
Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die
Heizlast ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen
bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten.
(3) Wer Umwälzpumpen in Heizkreisen von Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennwärmeleistung erstmalig einbaut, einbauen lässt oder vorhandene ersetzt
oder ersetzen lässt, hat dafür Sorge zu tragen, dass diese so ausgestattet oder beschaffen sind, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.
(4) Wer in Warmwasseranlagen Zirkulationspumpen einbaut oder einbauen lässt,
muss diese mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausstatten.
(5) Wer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden erstmalig einbaut oder vorhandene ersetzt, muss deren Wärmeabgabe nach
Anhang 5 begrenzen.
(6) Wer Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, erstmalig in Gebäude einbaut oder vorhandene ersetzt, muss deren Wärmeabgabe nach
anerkannten Regeln der Technik begrenzen.
5. Abschnitt 
Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 13 - Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte
(1) Für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen sind die wesentlichen Ergebnisse der nach dieser Verordnung erforderlichen Berechnungen, insbesondere die spezifischen Werte des Transmissionswärmeverlusts, der Anlagenaufwandszahl der Anlagen für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung, des Endenergiebedarfs nach einzelnen Energieträgern und des Jahres-Primärenergiebedarfs
in einem Energiebedarfsausweis zusammenzustellen. In dem Ausweis ist auf die
normierten Bedingungen hinzuweisen. Einzelheiten über den Energiebedarfsausweis
werden in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Rechte Dritter werden durch den Ausweis
nicht berührt.
(2) Für Gebäude mit normalen Innentemperaturen, die wesentlich geändert werden, ist ein Energiebedarfsausweis entsprechend Absatz 1 auszustellen, wenn im
Zusammenhang mit den wesentlichen Änderungen die erforderlichen Berechnungen
in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 durchgeführt worden sind. Einzelheiten, insbesondere bezüglich der erleichterten Feststellung der Eigenschaften von
Gebäudeteilen, die von der Änderung nicht betroffen sind, werden in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 3 geregelt. Eine wesentliche Änderung
liegt vor, wenn
- innerhalb eines Jahres mindestens drei der in Anhang 3 Nr. 1 bis 5 genannten Änderungen in Verbindung mit dem Austausch eines Heizkessels oder der Umstellung einer Heizungsanlage auf einen anderen Energieträger durchgeführt werden oder
- das beheizte Gebäudevolumen um mehr als 50 vom Hundert erweitert wird.
(3) Für zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen sind die wesentlichen Ergebnisse der Berechnungen nach dieser Verordnung, insbesondere der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust, in einem Wärmebedarfsausweis zusammenzustellen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Energiebedarfsausweis nach den Absätzen 1 und 2 oder der Wärmebedarfsausweis nach Absatz 3 ist den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf
Verlangen vorzulegen und Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten der
Gebäude auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.
(5) Soweit ein Energiebedarfsausweis nach den Absätzen 1 oder 2 nicht zu erstellen ist, können insbesondere die Eigentümer von Wohngebäuden, die zur
verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten nach der Verordnung über die
Heizkostenabrechnung verpflichtet sind, den Käufern, Mietern, sonstigen Nutzungsberechtigten und Miet- und Kaufinteressenten den Energieverbrauchskennwert zusammen mit den wesentlichen Gebäude- und Nutzungsmerkmalen gemäß Absatz 6
Satz 2 mitteilen. Energieverbrauchskennwerte im Sinne dieser Vorschrift sind die
witterungsbereinigten Energieverbräuche für Raumheizung in Kilowattstunden pro
Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes und Jahr. Für die Witterungsbereinigung
des Energieverbrauchs ist das in VDI 3807 : Juni 1994 *) angegebene Verfahren anzuwenden. Die für die Witterungsbereinigung erforderlichen Daten sind den Bekanntmachungen nach Absatz 6 zu entnehmen.
(6) Als Vergleichsmaßstab für Energieverbrauchskennwerte nach Absatz 5 gibt das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger durchschnittliche Energieverbrauchskennwerte und deren Bandbreiten, die den topographischen Unterschieden in den einzelnen Klimazonen Rechnung tragen, sowie die
für die Witterungsbereinigung erforderlichen Daten bekannt. Bei der Bekanntmachung durchschnittlicher Energieverbrauchskennwerte ist sachgerecht nach den wesentlichen Gebäude- und Nutzungsmerkmalen zu unterscheiden.
(7) Die Ausweise nach den Absätzen 1 bis 3 und die Energieverbrauchskennwerte
nach Absatz 5 sind energiebezogene Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (ABl. EG Nr. L 237 S. 28).
§ 14 - Getrennte Berechnungen für Teile eines Gebäudes
Teile eines Gebäudes dürfen wie eigenständige Gebäude behandelt werden, insbesondere wenn sie sich hinsichtlich der Nutzung, der Innentemperatur oder des
Fensterflächenanteils unterscheiden. Für die Trennwände zwischen den Gebäudeteilen gelten Anhang 1 Nr. 2.7 und Anhang 2 Nr. 2 Satz 3 entsprechend. Soweit im
Einzelfall nach Satz 1 verfahren wird, ist dies für dieses Gebäude in den Ausweisen
nach § 13 Abs. 1 bis 3 deutlich zu machen.
§ 15 - Regeln der Technik
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen
über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf solche Regeln Bezug genommen wird.
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische
Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug
auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.
(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf
die Anforderungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik
nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für
eine Bewertung erforderlichen Nachweise zu führen. Der Nachweis nach Satz 1
entfällt für Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
- die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, deren Regelungen auch Anforderungen zur Energieeinsparung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern bestimmte Klassen- und Leistungsstufen aufweisen, oder
- bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird.
§ 16 - Ausnahmen
(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen und andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand führen würden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden
auf Antrag Ausnahmen zu.
(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu. In einer Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, unter welchen Bedingungen die Voraussetzungen nach Satz 1 als erfüllt gelten.
§ 17 - Befreiungen
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen
besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger
Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor,
wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei
Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die
eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
§ 18 - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,
- entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Zentralheizung oder eine heizungstechnische Anlage nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,
- entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass Umwälzpumpen in der dort genannten Weise ausgestattet oder beschaffen sind oder
- entgegen § 12 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.
6. Abschnitt 
Schlussbestimmungen
§ 19 - Übergangsvorschrift
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Errichtung und die Änderung von
Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der
Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist. Auf genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn mit der Bauausführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist. Auf Bauvorhaben nach den Sätzen 1 und 2 sind die bis zum 31. Januar 2002 geltenden Vorschriften der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) und
der Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai
1998 (BGBl. I S. 851) weiter anzuwenden.
§ 20 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) § 13 Abs. 1 Satz 3, § 15 und § 16 Abs. 2 dieser Verordnung treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Februar 2002
in Kraft.
(2) Am 1. Februar 2002 treten die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994
(BGBl. I S. 2121), geändert durch Artikel 350 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), und die Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851), geändert durch Artikel 349 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. S. 2785), außer Kraft.
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2. Rechenverfahren zur Ermittlung der Werte des zu errichtenden Gebäudes (zu § 3 Abs. 2 und 4)
2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Gebäude ist nach DIN EN 832 : 1998-12 in Verbindung mit
DIN V 4108-6 : 2000-11 und DIN V 4701-10 : 2001-02 zu ermitteln. Der in diesem Rechengang zu bestimmende
Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832 : 1998-12
mit den in DIN V 4108 - 6: 2000-11 Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108 -
6: 2000-11 angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 1998-12 dürfen
angewandt werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen
Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10: 2001-02 zu beachten.
2.1.2 Bei Gebäuden, die zu 80 vom Hundert oder mehr durch elektrische Speicherheizsysteme beheizt
werden, darf der Primärenergiefaktor bei den Nachweisen nach § 3 Abs. 2 für den für Heizung und Lüftung
bezogenen Strom für die Dauer von acht Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung abweichend
von der DIN V 4701-10: 2001-02 mit 2,0 angesetzt werden. Soweit bei diesen Gebäuden eine dezentrale
elektrische Warmwasserbereitung vorgesehen wird, darf die Regelung nach Satz 1 auch auf den von
diesem System bezogenen Strom angewandt werden. Die Regelungen nach Satz 1 und 2 erstrecken
sich nicht auf die Angaben nach § 13 Abs. 1. Elektrische Speicherheizsysteme im Sinne des Satzes 1
sind Heizsysteme mit unterbrechbarem Strombezug in Verbindung mit einer lufttechnischen Anlage mit
einer Wärmerückgewinnung, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine
Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern.
*) Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht.
2.1.3 Werden Ein- und Zweifamilienhäuser mit Niedertemperaturkesseln ausgestattet, deren Systemtemperatur
55/45 °C überschreitet, erhöht sich bei monolithischer Außenwandkonstruktion der Höchstwert
des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs Qp´´ in Tabelle 1 jeweils um 3 vom Hundert. Diese Regelung
gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem 1. Februar 2002.
2.2 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung bei Wohngebäuden
Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-
Primärenergiebedarfs zu berücksichtigen. Als Nutz-Wärmebedarf für die Warmwasserbereitung Qw im
Sinne von DIN V 4701-10: 2001-02 sind 12,5 kWh/(m²·a) anzusetzen.
2.3 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts
Der spezifische Transmissionswärmeverlust HT ist nach DIN EN 832 : 1998-12 mit den in DIN V 4108 - 6:
2000-11 Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108 - 6: 2000-11 angegebene
Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 1998-12 dürfen angewandt werden.
2.4 Beheiztes Luftvolumen
Bei den Berechnungen gemäß Nr. 2.1 ist das beheizte Luftvolumen V nach DIN EN 832 :1998-12 zu
ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:
V = 0,76 Ve bei Gebäuden bis zu 3 Vollgeschossen
V = 0,80 Ve in den übrigen Fällen.
2.5 Wärmebrücken
Wärmebrücken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs auf eine der folgenden Arten zu
berücksichtigen:
- Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,10 W/(m²·K)
für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,
- bei Anwendung von Planungsbeispielen nach DIN 4108 Bbl 2 : 1998-08 Berücksichtigung durch
Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,05 W/(m²·K) für die gesamte wärmeübertragende
Umfassungsfläche,
- durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108 - 6: 2000-11 in Verbindung mit
weiteren anerkannten Regeln der Technik
Soweit der Wärmebrückeneinfluss bei Außenbauteilen bereits bei der Bestimmung des Wärmedurchlasskoeffizienten
U berücksichtigt worden ist, darf die wärmeübertragende Umfassungsfläche A bei der
Berücksichtigung des Wärmebrückeneinflusses nach Buchstabe a, b oder c um die entsprechende Bauteilfläche
vermindert werden.
2.6 Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden
Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt
worden sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster
dieser Gebäude nach Osten oder Westen orientiert.
2.7 Aneinander gereihte Bebauung
Bei der Berechnung von aneinander gereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände
- zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen als nicht wärmedurchlässig angenommen
und bei der Ermittlung der Werte A und A/Ve nicht berücksichtigt,
- zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen
bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor
Fu nach DIN V 4108 - 6: 2000-11 gewichtet und
- zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren
Innentemperaturen im Sinne von DIN 4108 - 2: 2001-03 bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.
Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die
Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinander gereihte Gebäude gleichzeitig erstellt,
dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. § 13 bleibt unberührt.
Ist die Nachbarbebauung bei aneinander gereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände
mindestens den Mindestwärmeschutz nach § 6 Abs. 1 aufweisen.
2.8 Fensterflächenanteil (zu § 3 Abs. 2 und 4 und zu Anhang 1 Nr. 1)
Der Fensterflächenanteil des gesamten Gebäudes f nach § 3 Abs. 2 und 4 ist wie folgt zu ermitteln:

mit
Aw Fläche der Fenster
AAW Fläche der Außenwände.
Wird ein Dachgeschoss beheizt, so sind bei der Ermittlung des Fensterflächenanteils die Fläche aller
Fenster des beheizten Dachgeschosses in die Fläche Aw und die Fläche der zur wärmeübertragenden
Umfassungsfläche gehörenden Dachschrägen in die Fläche AAW einzubeziehen.
2.9 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Abs. 4)
2.9.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Abs. 4 sind die in DIN 4108 - 2: 2001-03
Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes
ist nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen.
2.9.2 Werden Gebäude mit Ausnahme von Wohngebäuden nutzungsbedingt mit Anlagen ausgestattet,
die Raumluft unter Einsatz von Energie kühlen, so dürfen diese Gebäude abweichend von Nr. 2.9.1 auch
so ausgeführt werden, dass die Kühlleistung bezogen auf das gekühlte Gebäudevolumen nach dem
Stand der Technik und den im Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich
gehalten wird. Dabei sind insbesondere die Maßnahmen zu berücksichtigen, die das unter Nr. 2.9.1
angegebene Berechnungsverfahren zur Verminderung des Sonneneintragskennwertes vorsieht.
2.10 Voraussetzungen für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen (zu § 3
Abs. 2)
Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung
oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn
- die Dichtheit des Gebäudes nach Anhang 4 Nr. 2 nachgewiesen wird,
- in der Lüftungsanlage die Zuluft nicht unter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen Brennstoffen
gewonnener Energie gekühlt wird und
- der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 5 Abs. 2 genügt.
Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind
nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen
der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet
sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es
muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem
bereitgestellten Wärme genutzt wird.
3. Vereinfachtes Verfahren für Wohngebäude (zu § 3 Abs. 2 Nr. 1)
Der Jahres-Primärenergiebedarf ist vereinfacht wie folgt zu ermitteln:
Qp=(Qh + Qw)*ep
Dabei bedeuten
|
Anhang 3
Anforderungen bei
Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1)
und bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)
1. Außenwände
Soweit bei beheizten Räumen Außenwände
- ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass
- Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden,
- auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden,
- Dämmschichten eingebaut werden,
- bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m²·K) der Außenputz erneuert wird oder
- neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden,
sind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten.
Bei einer Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt die Anforderung als
erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird.
2. Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
Soweit bei beheizten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren oder Dachflächenfenster in der Weise erneuert werden, dass
- das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
- zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder
- die Verglasung ersetzt wird,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen
aus Glas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen
zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c
an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel
mit einer infrarot-reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität en £ 0,20 eingebaut wird. Werden
bei Maßnahmen nach Satz 1
- Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R = 40 dB nach DIN EN ISO 717-1 : 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder
- Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach den Regeln der Technik oder
- Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13 : 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.
3. Außentüren
Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen
Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/m²·K nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
4. Decken, Dächer und Dachschrägen
4.1 Steildächer
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich
Dachschrägen), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,
- ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass
- die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
- innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,
- Dämmschichten eingebaut werden,
- zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden,
sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen
nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist
die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die
Anforderung als erfüllt, wenn die nach den Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut
wird.
4.2 Flachdächer
Soweit bei beheizten Räumen Flachdächer
- ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass
- die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
- innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,
- Dämmschichten eingebaut werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 b einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer
durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient
nach DIN EN ISO 6946 : 1996-11, Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des
Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz
nach § 6 Abs. 1 gewährleisten.
5. Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich
Soweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen,
- ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass
- außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert,
- innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht,
- Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,
- Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder
- Dämmschichten eingebaut werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten. Die Anforderungen nach Buchstabe d gelten
als erfüllt, wenn ein Fußbodenaufbau mit der ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke
(bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit l= 0,04 W/(m ² K) ausgeführt wird.
6. Vorhangfassaden
Soweit bei beheizten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass
- das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
- die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 c einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen
entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen
nach Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten.
7. Anforderungen
Tabelle 1 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
| Zeile |
Bauteil |
Maßnahme nach |
Gebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 |
Gebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 |
maximaler Wärmedurchgangskoeffizient Umax1) in W / (m²·K) |
|
1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 a |
Außenwände |
allgemein |
0,45 |
0,75 |
| b |
Nr. 1 b, d und e |
0,35 |
0,75 |
| 2 a |
Außen liegende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster |
Nr. 2 a und b |
1,72) |
2,82) |
| b |
Verglasung |
Nr. 2 c |
1,53) |
keine Anforderung |
| c |
Vorhangfassaden |
allgemein |
1,94) |
3,04) |
| 3 a |
Außen liegende Fenster, Fenstertüre, Dachflächenfenster mit Sonderverglasungen |
Nr. 2 a und b |
2,02) |
2,82) |
| b |
Sonderverglasungen |
Nr. 2 c |
1,63) |
keine Anforderung |
| c |
Vorhangfassaden mit Sonderverglasungen |
Nr. 6 Satz 2 |
2,34) |
3,04) |
| 4 a |
Decken, Dächer, und Dachschrägen |
Nr. 4.1 |
0,30 |
0,40 |
| b |
Dächer |
Nr. 4.2 |
0,25 |
0,40 |
| 5 a |
Decken und Wände ge- gen unbeheizte Räume oder Erdreich |
Nr. 5 b und e |
0,40 |
keine Anforderung |
| b |
Nr. 5 a, c, d und f |
0,50 |
keine Anforderung |
1) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen
Bauteilschichten; für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946 : 1996-11 zu verwenden.
2) Wärmedurchgangskoeffizient des Fensters; er ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen
oder nach DIN EN ISO 10077-1 : 2000-11 zu ermitteln.
3) Wärmedurchgangskoeffizient der Verglasung; er ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen
oder nach DIN EN 673 : 2001-1 zu ermitteln.
4) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu
ermitteln.
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